Bundes-Immissionsschutzgesetz

   Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31l)   
   Zweiter Abschnitt - Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 22 - 25a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 24
Anordnungen im Einzelfall

1Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. 2Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

Rechtsprechung zu § 24 BImSchG

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