Bundes-Immissionsschutzgesetz
Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31l) |
Zweiter Abschnitt - Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 22 - 25a) |
(1) 1Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
2Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend gelten. 3Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.
(1a) 1Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. 2Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Privilegierung des von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen ausgehenden Kinderlärms vom 20.07.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
28.07.2011 | Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Privilegierung des von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen ausgehenden Kinderlärms | 20.07.2011 | |
04.08.2009 | Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung | 29.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 22 BImSchG
2.226 Entscheidungen zu § 22 BImSchG in unserer Datenbank:
- BGH, 13.12.2019 - V ZR 203/18
Zulässigkeit des Betreibens eines Eltern-Kind-Zentrums in einer Wohnungs- und ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 17.07.2018 - 18 U 1148/17
Nutzung eines in der Teilungserklärung als Laden ausgewiesenes Teileigentum als ...
- OLG München, 17.07.2018 - 18 U 1148/17
- OVG Schleswig-Holstein, 13.12.2023 - 4 KS 2/22
Plan für die Elektrifizierung der AKN-Strecke nach Kaltenkirchen bestätigt
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2023 - 8 A 2519/18
Stadt Köln muss gegen nächtlichen Lärm auf dem Brüsseler Platz einschreiten
- OVG Sachsen, 14.12.2023 - 1 A 465/22
Nachbarklage; Abwehranspruch; Grundschulhort; Lärmbelastung; ...
- VGH Baden-Württemberg, 05.08.2021 - 1 S 1894/21
Normenkontrolleilverfahren; Polizeiverordnung über ein nächtliches Musik- und ...
- VGH Bayern, 08.11.2021 - 15 B 21.1473
Lärmbelastung des Nachbarn durch ein Feuerwehrgerätehaus
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 16.07.2019 - 15 ZB 17.2529
Prüfung Zumutbarkeitsschwelle bei angezeigter Lärmbelästigung
- VGH Bayern, 16.07.2019 - 15 ZB 17.2529
- VGH Bayern, 05.12.2023 - 9 CS 23.1241
Erfolgloser Eilantrag der Nachbarn gegen Kinderspielplatz
Zum selben Verfahren:
- VG Ansbach, 06.07.2023 - AN 9 S 23.1215
Bestimmtheit einer Baugenehmigung, Tektur, Kinderspielplatz, ...
- VG Ansbach, 06.07.2023 - AN 9 S 23.1215
Querverweise
Auf § 22 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
- § 49 (Anforderungen an Energieanlagen; Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz)
Redaktionelle Querverweise zu § 22 BImSchG:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung
- § 117 (Unzulässiger Lärm) (zu §§ 22 ff)