Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31l) |
| Zweiter Abschnitt - Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 22 - 25a) |
(1) 1Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
2Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend gelten. 3Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.
(1a) 1Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. 2Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Privilegierung des von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen ausgehenden Kinderlärms vom 20.07.2011
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 28.07.2011 | Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Privilegierung des von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen ausgehenden Kinderlärms | 20.07.2011 | |
| 04.08.2009 | Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung | 29.07.2009 |
bedürftiger Anlagen § 23Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungs-
bedürftiger Anlagen § 23aAnzeigeverfahren für nicht genehmigungs-
bedürftige Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind § 23bStörfallrechtliches Genehmigungs-
verfahren § 23cBetriebsplan-
zulassung nach dem Bundesberggesetz § 24Anordnungen im Einzelfall § 25Untersagung § 25aStilllegung und Beseitigung nicht genehmigungs-
bedürftiger Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind
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Rechtsprechung zu § 22 BImSchG
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- OVG Saarland, 24.08.2026 - 2 A 30/25
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- OVG Niedersachsen, 18.08.2026 - 7 KS 34/22
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.08.2026 - 8 A 134/25
Wärmepumpe; Luftwärmepumpe; Geräusche; Lärm; schädliche Umwelteinwirkungen; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2026 - 8 B 377/26
Immissionsschutz; Gaststätte; Lärm; schädliche Umwelteinwirkungen; Geruch; Rauch; ...
- BGH, 13.12.2019 - V ZR 203/18
Zulässigkeit des Betreibens eines Eltern-Kind-Zentrums in einer Wohnungs- und ...
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- VG Trier, 24.07.2023 - 9 K 1721/23
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Querverweise
Auf § 22 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
- § 49 (Anforderungen an Energieanlagen; Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz)
Redaktionelle Querverweise zu § 22 BImSchG:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung
- § 117 (Unzulässiger Lärm) (zu §§ 22 ff)