Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Siebenter Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 48 - 65) |
Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, des beteiligten Verkehrswesens und der für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.
vorschriften § 48aRechtsverordnungen über Emissionswerte und Immissionswerte § 48bBeteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen § 49Schutz bestimmter Gebiete § 50Planung § 51Anhörung beteiligter Kreise § 51aKommission für Anlagensicherheit § 51bSicherstellung der Zustellungs-
möglichkeit § 52Überwachung, Einschränkungen von Grundrechten § 52aÜberwachungspläne, Überwachungs-
programme für Anlagen nach der Industrieemissions-
Richtlinie § 52bMitteilungspflichten zur Betriebsorganisation § 53Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz § 54Aufgaben § 55Pflichten des Betreibers § 56Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers § 57Vortragsrecht § 58Benachteiligungs-
verbot, Kündigungsschutz § 58aBestellung eines Störfallbeauftragten § 58bAufgaben des Störfallbeauftragten § 58cPflichten und Rechte des Betreibers gegenüber dem Störfallbeauftragten § 58dVerbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz § 58eErleichterungen für auditierte Unternehmens-
standorte § 59Zuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung § 60Ausnahmen für Anlagen der Landesverteidigung § 61Berichterstattung an die Europäische Kommission § 62Ordnungswidrigkeiten § 62aBußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/2405 § 63Rechtsbehelfe und Entfall der aufschiebenden Wirkung § 64Datenübermittlung § 65(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 51 BImSchG
69 Entscheidungen zu § 51 BImSchG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 28.01.2025 - 10 KN 66/22
Immissionsbasierte Abgrenzung; Aktionsprogramme; Außenwirkung; ...
- VG Augsburg, 11.05.2026 - Au 9 K 25.85
Anfechtungsklage gegen immissionsschutzrechtliche nachträgliche Anordnungen, ...
- OLG Hamm, 15.01.2026 - 24 U 9/18
Geruch; Geruchsimmission; Geruchsimmissions-Richtlinie; GIRL; Grenzwert; ...
- BVerwG, 21.01.2021 - 7 C 9.19
Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Verlängerungsentscheidung
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.09.2019 - 11 B 24.16
Inbetriebnahme der Hähnchenmastanlage bei Groß-Haßlow ohne neues ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.09.2019 - 11 B 24.16
- OVG Sachsen-Anhalt, 19.12.2023 - 2 L 74/19
Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine ...
- VG Stuttgart, 15.03.2022 - 11 K 14594/17
Bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber einer vom Nachbarn betriebenen ...
- VGH Baden-Württemberg, 07.10.2020 - 8 S 2959/18
Überprüfung Technische Baubestimmungen im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens; ...
- OVG Schleswig-Holstein, 23.10.2025 - 1 LB 4/22
Baugenehmigung zur Errichtung eines Heizhauses mit Pufferspeicher; ...
- VG Lüneburg, 19.02.2018 - 2 B 153/17
Interimsverfahren; Lärmgutachten; TA Lärm; Windpark
Querverweise
Auf § 51 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Errichtung und Betrieb von Anlagen
- Genehmigungsbedürftige Anlagen
- Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
- Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen
- § 29b (Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen)
- Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
- Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen
- Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen
- Lärmminderungsplanung
- § 47f (Rechtsverordnungen)