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Bundes-Immissionsschutzgesetz

   Siebenter Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 48 - 65)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/BImSchG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ BImSchG (https://dejure.org/gesetze/BImSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BImSchG
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundes-Immissionsschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/BImSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundes-Immissionsschutzgesetz
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§ 63
Rechtsbehelfe und Entfall der aufschiebenden Wirkung

(1) 1Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern haben keine aufschiebende Wirkung. 2Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. 3Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. 4Wird der Widerspruch nicht binnen der Frist nach Satz 2 begründet, soll die Behörde den Widerspruch zurückweisen.

(2) 1Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden. 2Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. 3§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. 4Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. 5Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht vom 03.07.2024 (BGBl. I Nr. 225), in Kraft getreten am 09.07.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
09.07.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht03.07.2024BGBl. I Nr. 225
10.12.2020Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen03.12.2020BGBl. I S. 2694

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