Bundes-Immissionsschutzgesetz
Siebenter Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 48 - 65) |
(1) Der Immissionsschutzbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
(2) 1Ist der Immissionsschutzbeauftragte Arbeitnehmer des zur Bestellung verpflichteten Betreibers, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. 2Nach der Abberufung als Immissionsschutzbeauftragter ist die Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.
Rechtsprechung zu § 58 BImSchG
26 Entscheidungen zu § 58 BImSchG in unserer Datenbank:
- LAG Nürnberg, 21.02.2023 - 5 Sa 76/22
Abberufung - Abfallbeauftragter
Zum selben Verfahren:
- ArbG Nürnberg, 18.01.2022 - 15 Ca 4538/19
Arbeitsvertrag, Lehrkraft, Arbeitnehmer, Arbeitszeit, Abfall, ...
- LAG Nürnberg, 27.10.2022 - 5 Sa 76/22
Abberufung - Abfallbeauftragter
- ArbG Nürnberg, 18.01.2022 - 15 Ca 4538/19
- BAG, 25.08.2022 - 2 AZR 225/20
Datenschutzbeauftragter - Sonderkündigungsschutz - Vereinbarkeit mit DSGVO und GG
- BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 633/07
Kündigung - Betriebsbeauftragter für Abfall
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 24.05.2007 - 9 Sa 14/07
Sonderkündigungsschutz
- LAG Baden-Württemberg, 24.05.2007 - 9 Sa 14/07
- ArbG Frankfurt/Main, 24.01.2022 - 2 Ca 2178/21
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der Probezeit und die Geltendmachung von ...
- LAG Hamm, 09.02.2012 - 16 Sa 1195/11
Abberufung eines Abfallbeauftragten
- LAG Hamburg, 21.07.2016 - 8 Sa 32/16
Nachwirkender Kündigungsschutz - stellvertretender Datenschutzbeauftragter
- ArbG Berlin, 23.10.2015 - 28 Ca 9903/15
Sonderkündigungsschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
Querverweise
Auf § 58 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Gemeinsame Vorschriften
- § 58d (Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Gewässerschutzbeauftragte
- § 66 (Weitere anwendbare Vorschriften)
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
- Betriebsorganisation, Beauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
- § 55 (Aufgaben)
Redaktionelle Querverweise zu § 58 BImSchG:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Personelle Angelegenheiten
- Personelle Einzelmaßnahmen
- § 102 (Mitbestimmung bei Kündigungen) (zu § 58 II)
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Allgemeiner Kündigungsschutz
- §§ 4 ff. (Anrufung des Arbeitsgerichtes) (zu § 58 II)