Bundes-Immissionsschutzgesetz

   Siebenter Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 48 - 65)   
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§ 58 BImSchG (https://dejure.org/gesetze/BImSchG/58.html)
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§ 58 Bundes-Immissionsschutzgesetz
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Textdarstellung

  

§ 58
Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz

(1) Der Immissionsschutzbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

(2) 1Ist der Immissionsschutzbeauftragte Arbeitnehmer des zur Bestellung verpflichteten Betreibers, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. 2Nach der Abberufung als Immissionsschutzbeauftragter ist die Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.

Rechtsprechung zu § 58 BImSchG

26 Entscheidungen zu § 58 BImSchG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 58 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 58 BImSchG:

    Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) 
      Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
        Personelle Angelegenheiten
          Personelle Einzelmaßnahmen
            § 102 (Mitbestimmung bei Kündigungen) (zu § 58 II)
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