Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Siebenter Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 48 - 65) |
(1) Der Immissionsschutzbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
(2) 1Ist der Immissionsschutzbeauftragte Arbeitnehmer des zur Bestellung verpflichteten Betreibers, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. 2Nach der Abberufung als Immissionsschutzbeauftragter ist die Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.
vorschriften § 48aRechtsverordnungen über Emissionswerte und Immissionswerte § 48bBeteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen § 49Schutz bestimmter Gebiete § 50Planung § 51Anhörung beteiligter Kreise § 51aKommission für Anlagensicherheit § 51bSicherstellung der Zustellungs-
möglichkeit § 52Überwachung, Einschränkungen von Grundrechten § 52aÜberwachungspläne, Überwachungs-
programme für Anlagen nach der Industrieemissions-
Richtlinie § 52bMitteilungspflichten zur Betriebsorganisation § 53Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz § 54Aufgaben § 55Pflichten des Betreibers § 56Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers § 57Vortragsrecht § 58Benachteiligungs-
verbot, Kündigungsschutz § 58aBestellung eines Störfallbeauftragten § 58bAufgaben des Störfallbeauftragten § 58cPflichten und Rechte des Betreibers gegenüber dem Störfallbeauftragten § 58dVerbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz § 58eErleichterungen für auditierte Unternehmens-
standorte § 59Zuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung § 60Ausnahmen für Anlagen der Landesverteidigung § 61Berichterstattung an die Europäische Kommission § 62Ordnungswidrigkeiten § 62aBußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/2405 § 63Rechtsbehelfe und Entfall der aufschiebenden Wirkung § 64Datenübermittlung § 65(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 58 BImSchG
28 Entscheidungen zu § 58 BImSchG in unserer Datenbank:
- BAG, 25.08.2022 - 2 AZR 225/20
Datenschutzbeauftragter - Sonderkündigungsschutz - Vereinbarkeit mit DSGVO und GG
- LAG Nürnberg, 21.02.2023 - 5 Sa 76/22
Abberufung eines Abfallbeauftragten
Zum selben Verfahren:
- ArbG Nürnberg, 18.01.2022 - 15 Ca 4538/19
Arbeitsvertrag, Lehrkraft, Arbeitnehmer, Arbeitszeit, Abfall, ...
- BAG, 18.10.2023 - 5 AZR 68/23
Abberufung als Betriebsbeauftragter für Abfall
- LAG Nürnberg, 27.10.2022 - 5 Sa 76/22
Abberufung - Abfallbeauftragter
- ArbG Nürnberg, 18.01.2022 - 15 Ca 4538/19
- BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 633/07
Kündigung - Betriebsbeauftragter für Abfall
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 24.05.2007 - 9 Sa 14/07
Sonderkündigungsschutz
- LAG Baden-Württemberg, 24.05.2007 - 9 Sa 14/07
- ArbG Frankfurt/Main, 24.01.2022 - 2 Ca 2178/21
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der Probezeit und die Geltendmachung von ...
- BAG, 22.07.1992 - 2 AZR 85/92
Kündigung eines Immissionsschutzbeauftragten
Zum selben Verfahren:
- LAG Köln, 08.01.1992 - 7 Sa 752/91
Arbeitnehmer; Immissionsschutzbeauftragter; Kündigungsschutz; Kündigung; ...
- LAG Köln, 08.01.1992 - 7 Sa 752/91
Querverweise
Auf § 58 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Gemeinsame Vorschriften
- § 58d (Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Gewässerschutzbeauftragte
- § 66 (Weitere anwendbare Vorschriften)
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
- Betriebsorganisation, Beauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
- § 55 (Aufgaben)
Redaktionelle Querverweise zu § 58 BImSchG:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Personelle Angelegenheiten
- Personelle Einzelmaßnahmen
- § 102 (Mitbestimmung bei Kündigungen) (zu § 58 II)
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Allgemeiner Kündigungsschutz
- §§ 4 ff. (Anrufung des Arbeitsgerichtes) (zu § 58 II)