Kündigungsschutzgesetz
1. Abschnitt - Allgemeiner Kündigungsschutz (§§ 1 - 14) |
1Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. 2Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. 3Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrates beifügen. 4Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichtes erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
Fassung aufgrund des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2004 | Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt | 24.12.2003 |
Rechtsprechung zu § 4 KSchG
5.655 Entscheidungen zu § 4 KSchG in unserer Datenbank:
- BAG, 16.12.2021 - 6 AZR 154/21
Kündigungsschutzklage - Berufungsinstanz - Klageänderung
- BAG, 21.09.2017 - 2 AZR 57/17
Eigenkündigung des Arbeitnehmers - Klagefrist
Zum selben Verfahren:
- LAG Berlin-Brandenburg, 06.09.2016 - 19 Sa 953/16
Eigenkündigung einer Geschäftsunfähigen - Unwirksamkeit der Eigenkündigung
- LAG Berlin-Brandenburg, 06.09.2016 - 19 Sa 953/16
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.03.2021 - 8 Sa 125/20
Überflüssige Änderungskündigung - korrigierende Rückgruppierung - Kostenlast
- BAG, 01.10.2020 - 2 AZR 214/20
Eigenkündigung - Feststellungsklage des Arbeitgebers
- OLG Saarbrücken, 29.03.2023 - 5 U 72/22
AGB-Regelung zum Makler-Alleinauftrag muss Beginn und Dauer genau bestimmen
- BAG, 21.05.2019 - 2 AZR 26/19
Änderungskündigung - Wahrung der Klagefrist
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 28.11.2018 - 12 Sa 402/18
Zulässigkeit des Übergangs vom Beendigungsschutz- zum Änderungsschutzantrag im ...
- LAG Düsseldorf, 28.11.2018 - 12 Sa 402/18
- LAG Berlin-Brandenburg, 07.11.2019 - 5 Sa 134/19
Nachträgliche Zulassung einer mit einer Containersignatur versehenen ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 30.07.2020 - 2 AZR 43/20
Verhaltensbedingte Kündigung - Nachträgliche Klagezulassung
- BAG, 30.07.2020 - 2 AZR 43/20
Querverweise
Auf § 4 KSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Allgemeiner Kündigungsschutz
Redaktionelle Querverweise zu § 4 KSchG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag und ähnliche Verträge
- Dienstvertrag
- § 623 (Schriftform der Kündigung) (zu § 4 S. 1)
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 (Benachteiligungsverbot) (zu §§ 4 ff)
- Teilzeitarbeit
- § 11 (Kündigungsverbot) (zu §§ 4 ff)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 61a (Besondere Prozeßförderung in Kündigungsverfahren)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 270 III (Zustellung; formlose Mitteilung)
- Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit (JugendarbG)
- § 4 (Verbot der Benachteiligung) (zu §§ 4 ff)