Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/JugendarbG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ JugendarbG (https://dejure.org/gesetze/JugendarbG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ JugendarbG
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit (https://dejure.org/gesetze/JugendarbG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 4
Verbot der Benachteiligung

1Personen, die für eine ehrenamtliche Tätigkeit in der Jugendarbeit freigestellt werden, dürfen aus diesem Grund keine Nachteile in ihrem Dienst-, Arbeits-, Ausbildungsverhältnis oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis entstehen. 2Dies gilt auch für den Nachweis der Dienstzeit oder der Dauer eines Dienst-, Arbeits-, Ausbildungsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses.

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 4 JugendarbG:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht