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https://dejure.org/gesetze/JugendarbG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ JugendarbG (https://dejure.org/gesetze/JugendarbG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ JugendarbG
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit (https://dejure.org/gesetze/JugendarbG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit
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Textdarstellung

  

§ 2
Umfang der Freistellung

(1) 1Die Freistellung beträgt bis zu zehn Arbeitstage im Kalenderjahr. 2Bei Personen, die sich in einer beruflichen Ausbildung oder in der Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn befinden, beträgt die Freistellung bis zu fünf Kalendertage. 3Durch die Freistellung dürfen die Ausbildungsziele nicht gefährdet werden. 4Für die Dauer der Freistellung besteht kein Anspruch auf Entlohnung. 5Der Anspruch auf Freistellung ist nicht auf das nächste Kalenderjahr übertragbar.

(2) Die Freistellung kann höchstens für drei Veranstaltungen im Kalenderjahr beantragt werden.

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