Kündigungsschutzgesetz
| 1. Abschnitt - Allgemeiner Kündigungsschutz (§§ 1 - 14) |
1Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, ist jedoch der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, so kann er binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. 2Die Frist wird auch durch eine vor ihrem Ablauf zur Post gegebene schriftliche Erklärung gewahrt. 3Mit dem Zugang der Erklärung erlischt das Arbeitsverhältnis. 4Macht der Arbeitnehmer von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch, so ist ihm entgangener Verdienst nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tage des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis zu gewähren. 5§ 11 findet entsprechende Anwendung.
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Rechtsprechung zu § 12 KSchG
361 Entscheidungen zu § 12 KSchG in unserer Datenbank:
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 09.05.2023 - 2 Sa 146/22
Abfindungszahlung - "Turboklausel" - Schriftform - Kündigung per beA
- LAG Düsseldorf, 15.09.2021 - 12 Sa 10/21
Verhaltensbedingte Kündigung; Auflösungsantrag der Arbeitgeberin
- BAG, 28.01.2026 - 5 AS 4/25
Annahmeverzug - Abbedingung
- LAG Hessen, 09.01.2026 - 10 SLa 615/25
- ArbG Berlin, 11.03.2016 - 28 Ca 4642/15
Kündigung wegen Tätlichkeit an Pflegeheimbewohner - Beweiswürdigung
- ArbG Berlin, 31.07.2015 - 28 Ca 6964/15
Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach sozialwidriger Kündigung - ...
- LAG Hessen, 09.01.2026 - 10 SLa 614/25
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.08.2022 - 7 Sa 395/21
Tarifvertragsauslegung - kommunaler Nahverkehr - Urlaubsabgeltung - Sonderzahlung ...
- LAG Baden-Württemberg, 26.01.2026 - 8 Ta 10/25
Prozesskostenhilfe - § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO - Anforderungen an eine Fristsetzung ...
- BAG, 25.10.2007 - 6 AZR 662/06
Sonderkündigungsrecht bei selbständiger Tätigkeit
Querverweise
Auf § 12 KSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Allgemeiner Kündigungsschutz
- § 13 (Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen)
- Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung und Personalvertretung
- § 16 (Neues Arbeitsverhältnis; Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses)