Kündigungsschutzgesetz
1. Abschnitt - Allgemeiner Kündigungsschutz (§§ 1 - 14) |
1Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, ist jedoch der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, so kann er binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. 2Die Frist wird auch durch eine vor ihrem Ablauf zur Post gegebene schriftliche Erklärung gewahrt. 3Mit dem Zugang der Erklärung erlischt das Arbeitsverhältnis. 4Macht der Arbeitnehmer von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch, so ist ihm entgangener Verdienst nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tage des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis zu gewähren. 5§ 11 findet entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 12 KSchG
333 Entscheidungen zu § 12 KSchG in unserer Datenbank:
- BAG, 25.10.2007 - 6 AZR 662/06
Sonderkündigungsrecht bei selbständiger Tätigkeit
Zum selben Verfahren:
- LAG Niedersachsen, 02.05.2006 - 13 Sa 1585/05
Erklärung nach § 12 KSchG und Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
- LAG Niedersachsen, 02.05.2006 - 13 Sa 1585/05
- LAG Köln, 09.08.2012 - 13 Sa 41/12
Arbeitsentgelt; Beschränkung des Anspruchs auf Annahmeverzugslohn
- ArbG Berlin, 31.07.2015 - 28 Ca 6964/15
Annahme von unzumutbaren Umständen für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ...
- LAG Sachsen-Anhalt, 19.10.2018 - 5 Sa 77/16
Urlaubsabgeltungsansprüche
- ArbG Berlin, 11.03.2016 - 28 Ca 4642/15
Beweiswürdigung von Zeugenaussagen vor Gericht
- BAG, 17.12.2015 - 6 AZR 709/14
Abwicklungsvertrag - vorzeitiges Ausscheiden - Schriftform
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 20.08.2014 - 9 Sa 40/14
Schriftformerfordernis - vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis - ...
- LAG Baden-Württemberg, 20.08.2014 - 9 Sa 40/14
- LAG Nürnberg, 11.04.2016 - 2 Sa 502/15
Kündigungsschutzklage - Kleinbetrieb - antizipierte Zustimmung - Fortsetzung des ...
- LAG Köln, 23.11.2017 - 7 Sa 325/17
Zugang einer unter Abwesenden abgegebenen empfangsbedürftigen Willenserklärung
Querverweise
Auf § 12 KSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Allgemeiner Kündigungsschutz
- § 13 (Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen)
- Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung und Personalvertretung
- § 16 (Neues Arbeitsverhältnis; Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses)