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Kündigungsschutzgesetz

   1. Abschnitt - Allgemeiner Kündigungsschutz (§§ 1 - 14)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ KSchG (https://dejure.org/gesetze/KSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ KSchG
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__paste_bez__ __paste_norm__ Kündigungsschutzgesetz
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§ 14
Angestellte in leitender Stellung

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht

1. in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
2. in Betrieben einer Personengesamtheit für die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen.

(2) 1Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 3 Anwendung. 2§ 9 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf.

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Rechtsprechung zu § 14 KSchG

524 Entscheidungen zu § 14 KSchG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 14 KSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Kreditwesengesetz (KWG) 
      Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
        5. Besondere Pflichten
          § 25a (Besondere organisatorische Pflichten, Bestimmungen für Risikoträger; Verordnungsermächtigung)
Was ist das?

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