Kündigungsschutzgesetz
| 1. Abschnitt - Allgemeiner Kündigungsschutz (§§ 1 - 14) |
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht
(2) 1Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 3 Anwendung. 2§ 9 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf.
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Rechtsprechung zu § 14 KSchG
524 Entscheidungen zu § 14 KSchG in unserer Datenbank:
- BAG, 18.06.2026 - 2 AZR 89/25
Kündigung nach Abberufung als Geschäftsführer
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 28.02.2025 - 14 SLa 578/24
Abberufener Geschäftsführer - allgemeiner Kündigungsschutz nach dem KSchG
- LAG Hessen, 28.02.2025 - 14 SLa 578/24
- BAG, 20.07.2023 - 6 AZR 228/22
Organstellung und Betriebsübergang - § 14 KSchG
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 25.03.2022 - 16 Sa 522/21
Keine Geltung des § 1 Abs. 2 KSchG für Organmitglieder einer juristischen Person; ...
- LAG Hamm, 25.03.2022 - 16 Sa 522/21
- LAG Köln, 10.10.2019 - 6 TaBV 6/19
Leitender Angestellter; stellvertretender Marktleiter; Zustimmungsverweigerung
- ArbG Essen, 15.04.2026 - 3 Ca 2984/25
Prokura allein macht keinen leitenden Angestellten
- BAG, 21.09.2017 - 2 AZR 865/16
Ordentliche Kündigung - Organstellung
- ArbG Düsseldorf, 24.07.2017 - 9 Ca 5771/16
Personalkompetenz als ein wesentlicher Teil der Tätigkeit des Angestellten zur ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 23.05.2018 - 1 Sa 762/17
Wirksamkeit der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses ...
- LAG Düsseldorf, 23.05.2018 - 1 Sa 762/17
- LSG Berlin-Brandenburg, 04.07.2024 - L 9 KR 78/23
Rückforderung erstatteter Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung - ...
Querverweise
Auf § 14 KSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
- 5. Besondere Pflichten
- § 25a (Besondere organisatorische Pflichten, Bestimmungen für Risikoträger; Verordnungsermächtigung)