Kündigungsschutzgesetz
1. Abschnitt - Allgemeiner Kündigungsschutz (§§ 1 - 14) |
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) 1Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. 2Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
1. | in Betrieben des privaten Rechts | ||
a) | die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, | ||
b) | der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann | ||
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, | |||
2. | in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts | ||
a) | die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, | ||
b) | der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweiges an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes weiterbeschäftigt werden kann | ||
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat. |
3Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. 4Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.
(3) 1Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. 2In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. 3Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) 1Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. 2Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. 4Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
Fassung aufgrund des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2004 | Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt | 24.12.2003 |
Rechtsprechung zu § 1 KSchG
14.876 Entscheidungen zu § 1 KSchG in unserer Datenbank:
- LAG München, 23.02.2023 - 3 Sa 419/22
Verhaltensbedingte Kündigung, Nichtvorlage einer betriebsärztlichen Bescheinigung ...
- BAG, 08.12.2022 - 6 AZR 31/22
Sozialauswahl - Rentennähe - grobe Fehlerhaftigkeit
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 03.09.2021 - 16 Sa 152/21
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Kündigungsschutzgesetz und ...
- LAG Hamm, 03.09.2021 - 16 Sa 152/21
- LAG Berlin-Brandenburg, 10.01.2023 - 8 Sa 1641/21
- LAG Nürnberg, 10.03.2023 - 8 Sa 340/22
Kleinbetrieb - Kündigung - Krankheit - Maßregelung
- BAG, 28.02.2023 - 2 AZR 227/22
Betriebsbedingte Kündigung - unternehmerische Organisationsentscheidung
- BAG, 24.10.2013 - 2 AZR 1057/12
Beginn und Ende der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG
Zum selben Verfahren:
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 09.10.2014 - 5 Sa 74/14
Gemeinsamer Betrieb - Ablauf der Probezeit an einem Sonntag - Kündigungsfrist
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 09.10.2014 - 5 Sa 74/14
- LAG Berlin-Brandenburg, 29.11.2022 - 16 Sa 1586/21
- LAG Berlin-Brandenburg, 29.11.2022 - 16 Sa 1587/21
§ 1 KSchG in Nachschlagewerken
- § 1 KSchG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Kündigungsschutzgesetz
Querverweise
Auf § 1 KSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Allgemeiner Kündigungsschutz
- Schlußbestimmungen
- § 24 (Anwendung des Gesetzes auf Betriebe der Schifffahrt und des Luftverkehrs)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 125 (Interessenausgleich und Kündigungsschutz)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Beschäftigung und selbständige Tätigkeit
- § 7 (Beschäftigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 1 KSchG:
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Schlußbestimmungen
- § 23 I (Geltungsbereich) (zu §§ 1 ff)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Allgemeiner Teil
- § 2 IV (Anwendungsbereich) (zu §§ 1 ff)
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Personelle Angelegenheiten
- Personelle Einzelmaßnahmen
- § 102 (Mitbestimmung bei Kündigungen) (zu §§ 1 ff)
- Tarifvertragsgesetz (TVG)
- §§ 1 ff. (Inhalt und Form des Tarifvertrages) (zu § 1 IV)
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)
- § 8 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses) (zu §§ 1 ff)
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- § 21 V (Befristete Arbeitsverträge) (zu §§ 1 ff)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Soziale Teilhabe
- §§ 84 ff. (Hilfsmittel) (zu §§ 1 ff)