Kündigungsschutzgesetz

   1. Abschnitt - Allgemeiner Kündigungsschutz (§§ 1 - 14)   
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Textdarstellung

  

§ 6
Verlängerte Anrufungsfrist

1Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend gemacht, dass eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, so kann er sich in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen. 2Das Arbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 3002), in Kraft getreten am 01.01.2004 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2004Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt24.12.2003BGBl. I S. 3002

Rechtsprechung zu § 6 KSchG

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Querverweise

Auf § 6 KSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Kündigungsschutzgesetz (KSchG) 
      Allgemeiner Kündigungsschutz
        § 7 (Wirksamwerden der Kündigung)
        § 13 (Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen)
     
      Schlußbestimmungen
        § 23 (Geltungsbereich)
        § 24 (Anwendung des Gesetzes auf Betriebe der Schifffahrt und des Luftverkehrs)
Was ist das?

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