Kündigungsschutzgesetz
4. Abschnitt - Schlußbestimmungen (§§ 23 - 26) |
(1) 1Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. 2Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. 3In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. 4Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 17.07.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
10.10.2017 | Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) | 17.07.2017 | |
01.01.2004 | Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt | 24.12.2003 |
Rechtsprechung zu § 23 KSchG
2.625 Entscheidungen zu § 23 KSchG in unserer Datenbank:
- BAG, 27.04.2021 - 2 AZR 540/20
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- ArbG München, 05.03.2020 - 33 Ca 7766/19
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Geschäftsführer als Arbeitnehmer bei § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG
- ArbG München, 05.03.2020 - 33 Ca 7766/19
- BAG, 14.12.2023 - 2 AZR 302/22
Kündigung im Luftverkehrsbetrieb
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- LAG Düsseldorf, 01.07.2022 - 10 Sa 975/21
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Ordentliche Kündigung - Anwendbarkeit Kündigungsschutzgesetz - amtsangehörige ...
- BAG, 24.01.2024 - 5 AZR 331/22
Annahmeverzug - Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit - ...
- LAG Düsseldorf, 15.09.2021 - 12 Sa 10/21
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Zum selben Verfahren:
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 23 KSchG
03.04.1998 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 23 Abs. 1 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes) | BGBl. I S. 742 |
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 23 KSchG:
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Allgemeiner Kündigungsschutz
- §§ 1 ff. (Sozial ungerechtfertigte Kündigungen) (zu § 23 I)
- Anzeigepflichtige Entlassungen
- §§ 17 ff. (Anzeigepflicht) (zu § 23 II)
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- § 21 VII (Befristete Arbeitsverträge)