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Kündigungsschutzgesetz

   1. Abschnitt - Allgemeiner Kündigungsschutz (§§ 1 - 14)   
Gliederung
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§ 7
Wirksamwerden der Kündigung

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 3002), in Kraft getreten am 01.01.2004 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2004Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt24.12.2003BGBl. I S. 3002

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Rechtsprechung zu § 7 KSchG

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Querverweise

Auf § 7 KSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Kündigungsschutzgesetz (KSchG) 
      Allgemeiner Kündigungsschutz
        § 13 (Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen)
     
      Schlußbestimmungen
        § 23 (Geltungsbereich)

Redaktionelle Querverweise zu § 7 KSchG:

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