Kündigungsschutzgesetz
1. Abschnitt - Allgemeiner Kündigungsschutz (§§ 1 - 14) |
1Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). 2Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.
Rechtsprechung zu § 2 KSchG
2.653 Entscheidungen zu § 2 KSchG in unserer Datenbank:
- LAG Rheinland-Pfalz, 18.01.2022 - 8 Sa 91/21
Überflüssige Änderungskündigung
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.03.2021 - 8 Sa 125/20
Überflüssige Änderungskündigung - korrigierende Rückgruppierung - Kostenlast
- LAG Baden-Württemberg, 27.06.2018 - 19 Sa 34/17
Änderungskündigung - Klageantrag - Arbeitgeberwechsel im Konzern - Konzernweite ...
- ArbG Berlin, 23.10.2015 - 28 Ca 9903/15
Sonderkündigungsschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
- BAG, 21.05.2019 - 2 AZR 26/19
Änderungskündigung - Wahrung der Klagefrist
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 28.11.2018 - 12 Sa 402/18
Zulässigkeit des Übergangs vom Beendigungsschutz- zum Änderungsschutzantrag im ...
- LAG Düsseldorf, 28.11.2018 - 12 Sa 402/18
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.10.2019 - 5 Sa 72/19
Teilkündigung zur Lohnreduzierung - Abgrenzung zur Änderungskündigung - ...
- BAG, 24.10.2013 - 2 AZR 320/13
Änderungsschutzklage - Auflösungsantrag
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 09.10.2012 - 16 Sa 1153/12
Zulässigkeit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Kündigungsschutzverfahren ...
- LAG Düsseldorf, 09.10.2012 - 16 Sa 1153/12
- LAG Köln, 28.02.2020 - 4 Sa 326/19
Direktionsrecht; Zuweisung anderer Tätigkeit; Gleichwertigkeit; örtliche ...
Querverweise
Auf § 2 KSchG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 2 KSchG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag und ähnliche Verträge
- Dienstvertrag
- § 623 (Schriftform der Kündigung)