Kündigungsschutzgesetz
| 1. Abschnitt - Allgemeiner Kündigungsschutz (§§ 1 - 14) |
1Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). 2Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.
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Rechtsprechung zu § 2 KSchG
2.783 Entscheidungen zu § 2 KSchG in unserer Datenbank:
- LAG Baden-Württemberg, 27.06.2018 - 19 Sa 34/17
Änderungskündigung - Klageantrag - Arbeitgeberwechsel im Konzern - Konzernweite ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 16.05.2025 - 12 Sa 1014/24
Benachteiligung, Maßregelungsverbot, Trotzwort
- LAG Hamburg, 15.03.2021 - 5 Sa 67/20
Betriebsbedingte Änderungskündigung nach gerichtlich durchgesetztem ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.03.2021 - 8 Sa 125/20
Klage gegen überflüssige Änderungskündigung - Hilfsantrag - korrigierende ...
- BAG, 07.05.2026 - 2 AZR 191/25
Wartezeitkündigung - Vorfeldinitiator
- LAG Rheinland-Pfalz, 18.01.2022 - 8 Sa 91/21
Überflüssige Änderungskündigung - Direktionsrecht
- LAG Rheinland-Pfalz, 01.03.2024 - 8 Sa 80/23
Betriebsbedingte Änderungskündigung infolge Filialschließung - Sozialauswahl bei ...
- BAG, 21.05.2019 - 2 AZR 26/19
Änderungskündigung - Wahrung der Klagefrist
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 28.11.2018 - 12 Sa 402/18
Zulässigkeit des Übergangs vom Beendigungsschutz- zum Änderungsschutzantrag im ...
- LAG Düsseldorf, 28.11.2018 - 12 Sa 402/18
- BAG, 30.11.2022 - 5 AZR 336/21
Weisungsrecht - Versetzung an ausländischen Arbeitsort
Querverweise
Auf § 2 KSchG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 2 KSchG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag und ähnliche Verträge
- Dienstvertrag
- § 623 (Schriftform der Kündigung)