Kündigungsschutzgesetz
| 1. Abschnitt - Allgemeiner Kündigungsschutz (§§ 1 - 14) |
(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.
(2) 1Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. 2Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.
(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 10 KSchG
2.653 Entscheidungen zu § 10 KSchG in unserer Datenbank:
- BAG, 14.03.2019 - 6 AZR 4/18
Insolvenzrechtlicher Rang eines Abfindungsanspruchs nach §§ 9, 10 KSchG
Zum selben Verfahren:
- LAG Rheinland-Pfalz, 19.04.2017 - 4 Sa 329/16
Insolvenzrechtliche Einordnung eines Abfindungsanspruchs
- LAG Rheinland-Pfalz, 19.04.2017 - 4 Sa 329/16
- LAG Niedersachsen, 07.07.2026 - 9 Ta 83/26
Änderung von Prozesskostenhilfe; Abfindung; Schonvermögen; Weiterer Freibetrag; ...
- LAG Köln, 09.07.2025 - 4 SLa 97/25
Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag d. Arbeitnehmers - Unzumutbarkeit ...
- LAG Düsseldorf, 15.09.2021 - 12 Sa 10/21
Verhaltensbedingte Kündigung; Auflösungsantrag der Arbeitgeberin
- BGH, 21.05.2026 - IX ZB 45/25
Beantragung der Anordnung der Nachtragsverteilung durch den ehemaligen ...
- ArbG Düsseldorf, 24.07.2017 - 9 Ca 5771/16
Personalkompetenz als ein wesentlicher Teil der Tätigkeit des Angestellten zur ...
- BAG, 24.08.2023 - 2 AZR 306/22
Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Abfindungshöhe - Gehaltserhöhung - ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2021 - 3 Sa 397/17
Kündigung - Chefarzt - Behandlungsfehler - Abmahnung - Personalratsanhörung - ...
- LAG Hamm, 06.12.2022 - 17 Sa 139/22
Kündigung eines städtischen Mitarbeiters wegen mutmaßlicher Mitgliedschaft bei ...
Querverweise
Auf § 10 KSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Wirtschaftliche Angelegenheiten
- Betriebsänderungen
- § 113 (Nachteilsausgleich)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 123 (Umfang des Sozialplans)
Redaktionelle Querverweise zu § 10 KSchG:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Renten
- Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- Renten wegen Alters
- § 35 (Regelaltersrente) (zu § 10 II 2)