Insolvenzordnung
3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147) |
2. Abschnitt - Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats (§§ 103 - 128) |
(1) In einem Sozialplan, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wird, kann für den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, ein Gesamtbetrag von bis zu zweieinhalb Monatsverdiensten (§ 10 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes) der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen werden.
(2) 1Die Verbindlichkeiten aus einem solchen Sozialplan sind Masseverbindlichkeiten. 2Jedoch darf, wenn nicht ein Insolvenzplan zustande kommt, für die Berichtigung von Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne einen Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde. 3Übersteigt der Gesamtbetrag aller Sozialplanforderungen diese Grenze, so sind die einzelnen Forderungen anteilig zu kürzen.
(3) 1Sooft hinreichende Barmittel in der Masse vorhanden sind, soll der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Insolvenzgerichts Abschlagszahlungen auf die Sozialplanforderungen leisten. 2Eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung ist unzulässig.
verträgen § 117Erlöschen von Vollmachten § 118Auflösung von Gesellschaften § 119Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen § 120Kündigung von Betriebs-
vereinbarungen § 121Betriebsänderungen und Vermittlungsverfahren § 122Gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung § 123Umfang des Sozialplans § 124Sozialplan vor Verfahrenseröffnung § 125Interessenausgleich und Kündigungsschutz § 126Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz § 127Klage des Arbeitnehmers § 128Betriebsveräußerung
Rechtsprechung zu § 123 InsO
329 Entscheidungen zu § 123 InsO in unserer Datenbank:
- BAG, 14.02.2023 - 1 ABR 28/21
Sozialplan - wirtschaftliche Vertretbarkeit
Zum selben Verfahren:
- ArbG Iserlohn, 02.03.2021 - 2 BV 1/20
Sozialplan, Dotierung, wirtschaftliche Vertretbarkeit, "Sozialplan 0"
- LAG Hamm, 26.10.2021 - 7 TaBV 19/21
Sozialplan; Dotierung; wirtschaftliche Vertretbarkeit; "Sozialplan 0"
- ArbG Iserlohn, 02.03.2021 - 2 BV 1/20
- BAG, 11.12.2019 - 7 ABR 4/18
Einigungsstelle - Vergütung des Vorsitzenden - Insolvenz des Arbeitgebers
Zum selben Verfahren:
- LAG Rheinland-Pfalz, 19.06.2017 - 3 TaBV 3/17
Honorarforderung, Einigungsstellenvorsitzender
- LAG Rheinland-Pfalz, 19.06.2017 - 3 TaBV 3/17
- LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 53/14
Nachteilsausgleichsanspruch
Zum selben Verfahren:
- BAG, 07.11.2017 - 1 AZR 710/16
Betriebsänderung - Nachteilsausgleich bei unterlassenem ...
- BAG, 07.11.2017 - 1 AZR 710/16
- LAG Sachsen-Anhalt, 12.01.2016 - 7 Sa 457/13
Nachteilsausgleichsanspruch
Zum selben Verfahren:
- BAG, 07.11.2017 - 1 AZR 187/16
Betriebsänderung - Nachteilsausgleich bei unterlassenem ...
- BAG, 07.11.2017 - 1 AZR 187/16
- LAG Berlin-Brandenburg, 18.10.2018 - 21 TaBV 1372/17
Sozialplandotierung - wirtschaftliche Vertretbarkeit - Finanzierungsverantwortung ...
Querverweise
Auf § 123 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 124 (Sozialplan vor Verfahrenseröffnung)
- Eigenverwaltung
- § 279 (Gegenseitige Verträge)
Redaktionelle Querverweise zu § 123 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 55 (Sonstige Masseverbindlichkeiten) (zu § 123 II 1)