Insolvenzordnung
3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147) |
2. Abschnitt - Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats (§§ 103 - 128) |
(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.
(2) 1Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. 2Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. 3Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.
verträgen § 117Erlöschen von Vollmachten § 118Auflösung von Gesellschaften § 119Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen § 120Kündigung von Betriebs-
vereinbarungen § 121Betriebsänderungen und Vermittlungsverfahren § 122Gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung § 123Umfang des Sozialplans § 124Sozialplan vor Verfahrenseröffnung § 125Interessenausgleich und Kündigungsschutz § 126Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz § 127Klage des Arbeitnehmers § 128Betriebsveräußerung
Rechtsprechung zu § 103 InsO
638 Entscheidungen zu § 103 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 16.05.2019 - IX ZR 44/18
Recht des Verwalters zur Erfüllungswahl oder Ablehnung der Erfüllung im ...
- BGH, 05.05.2022 - IX ZR 142/21
Anspruch auf Rückerstattung von Flugpreisen von einem insolventen Flugunternehmen
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 10.08.2021 - 24 S 17/21 Corona
Flugpreisrückerstattung nach Flugannullierung im Falle der Insolvenz
- LG Frankfurt/Main, 10.08.2021 - 24 S 17/21 Corona
- BGH, 05.05.2022 - IX ZR 147/21
Anspruch auf Rückerstattung von Flugpreisen von einem insolventen Flugunternehmen
- BGH, 28.04.2022 - IX ZR 68/21
Vertrag über die Abschlussprüfung und Konzernabschlussprüfung als Werkvertrag mit ...
- BGH, 28.04.2022 - IX ZR 69/21
Wirksamkeit der Bestellung eines Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr vor der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 25.03.2021 - 5 U 91/20
Honorarforderung des Abschlussprüfers als Masseverbindlichkeit, wenn die Prüfung ...
- OLG Düsseldorf, 25.03.2021 - 5 U 91/20
- BGH, 27.07.2017 - I ZB 93/16
Insolvenzverfahren: Bindung des Insolvenzverwalters an eine vom ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 23.09.2016 - 19 Sch 9/16
Umfang einer Schiedsabrede; Zulässigkeit der Geltendmachung von Ansprüchen im ...
- OLG Köln, 23.09.2016 - 19 Sch 9/16
- BGH, 07.04.2016 - VII ZR 56/15
Bauvertrag: Einbeziehung einer insolvenzabhängigen Lösungsklausel; Vereinbarung ...
Querverweise
Auf § 103 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Eigenverwaltung
- § 279 (Gegenseitige Verträge)
Redaktionelle Querverweise zu § 103 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 90 II Nr. 1 (Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten) (zu § 103 I)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Gegenseitiger Vertrag
- §§ 320 ff. (Einrede des nicht erfüllten Vertrags) (zu §§ 103 ff)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B (VOB/B)
- § 8 Nr. 1 Abs. 1 (Kündigung durch den Auftraggeber)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Vorschriften für alle Versicherungszweige
- Allgemeine Vorschriften
- § 16 (Insolvenz des Versicherers) (zu §§ 103 ff)