Insolvenzordnung
3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147) |
2. Abschnitt - Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats (§§ 103 - 128) |
1Hat sich jemand durch einen Dienst- oder Werkvertrag mit dem Schuldner verpflichtet, ein Geschäft für diesen zu besorgen, so gilt § 115 entsprechend. 2Dabei gelten die Vorschriften für die Ersatzansprüche aus der Fortsetzung der Geschäftsbesorgung auch für die Vergütungsansprüche. 3Satz 1 findet keine Anwendung auf Zahlungsaufträge sowie auf Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen und Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren; diese bestehen mit Wirkung für die Masse fort.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.07.2009
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
31.10.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | 29.07.2009 |
verträgen § 117Erlöschen von Vollmachten § 118Auflösung von Gesellschaften § 119Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen § 120Kündigung von Betriebs-
vereinbarungen § 121Betriebsänderungen und Vermittlungsverfahren § 122Gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung § 123Umfang des Sozialplans § 124Sozialplan vor Verfahrenseröffnung § 125Interessenausgleich und Kündigungsschutz § 126Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz § 127Klage des Arbeitnehmers § 128Betriebsveräußerung
Rechtsprechung zu § 116 InsO
189 Entscheidungen zu § 116 InsO in unserer Datenbank:
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- OLG Hamburg, 20.06.2016 - 6 SchH 2/16
- BGH, 16.09.2021 - IX ZR 213/20
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- BGH, 21.02.2019 - IX ZR 246/17
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- OLG Frankfurt, 28.04.2021 - 4 U 72/20
Vergütungsansprüche des Abschlussprüfers in der Insolvenz
Querverweise
Auf § 116 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 119 (Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen)
- Eigenverwaltung
- § 279 (Gegenseitige Verträge)
Redaktionelle Querverweise zu § 116 InsO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
- Geschäftsbesorgungsvertrag
- §§ 675 ff. (Entgeltliche Geschäftsbesorgung) (zu § 116 S. 1)