Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c) |
Untertitel 3 - Zahlungsdienste (§§ 675c - 676c) |
Kapitel 3 - Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten (§§ 675j - 676c) |
Unterkapitel 3 - Haftung (§§ 675u - 676c) |
Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister streitig, ob der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsdienstleister nachweisen, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.07.2009
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
31.10.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | 29.07.2009 |
dienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge § 675vHaftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments § 675wNachweis der Authentifizierung § 675xErstattungsanspruch bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang § 675yHaftung der Zahlungs-
dienstleister bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags; Nachforschungs-
pflicht § 675zSonstige Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags oder bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang § 676Nachweis der Ausführung von Zahlungsvorgängen § 676aAusgleichsanspruch § 676bAnzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge § 676cHaftungsausschluss
Rechtsprechung zu § 676 BGB
359 Entscheidungen zu § 676 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 19.10.2022 - 4 U 217/21
Darlegung- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen ...
- AG Wiesloch, 20.06.2008 - 4 C 57/08
Bank muss Phishing-Opfern Geld erstatten
- OLG Schleswig, 29.10.2018 - 5 U 290/18
Missbräuchliche Verwendung von PIN und TAN
- BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93
Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren
- LG Krefeld, 12.10.2010 - 1 S 46/10
Hinausschieben der Fälligkeit einer Forderung bei Bestehenbleiben der ...
- FG Niedersachsen, 23.06.2011 - 5 K 327/10
Rückforderung einer Steuererstattung auf ein gelöschtes Bankkonto
- LG Köln, 08.05.2018 - 21 O 164/17
Schadenersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem ...
- BGH, 27.02.1996 - XI ZR 133/95
Pflichten der Bank im Rahmen einer Anlageberatung
- BGH, 12.03.1996 - XI ZR 232/95
Stillschweigender Abschluß eines Beratungsvertrages bei gezieltem Auftrag zum ...
- VG Köln, 18.11.2022 - 22 L 1542/22
Querverweise
Auf § 676 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Außergerichtliche Schlichtung
- § 14 (Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 676 BGB:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 116 S. 3 (Erlöschen von Geschäftsbesorgungsverträgen)