Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c) |
| Untertitel 3 - Zahlungsdienste (§§ 675c - 676c) |
| Kapitel 3 - Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten (§§ 675j - 676c) |
| Unterkapitel 3 - Haftung (§§ 675u - 676c) |
(1) Liegt die Ursache für die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gemäß den §§ 675u, 675y und 675z im Verantwortungsbereich eines anderen Zahlungsdienstleisters, eines Zahlungsauslösedienstleisters oder einer zwischengeschalteten Stelle, so kann der Zahlungsdienstleister von dem anderen Zahlungsdienstleister, dem Zahlungsauslösedienstleister oder der zwischengeschalteten Stelle den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm aus der Erfüllung der Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers gemäß den §§ 675u, 675y und 675z entsteht.
(2) Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslösedienstleister streitig, ob ein ausgeführter Zahlungsvorgang autorisiert wurde, muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass in seinem Verantwortungsbereich eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.
(3) Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslösedienstleister streitig, ob ein Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass
| 1. | der Zahlungsauftrag dem kontoführenden Zahlungsdienstleister gemäß § 675n zugegangen ist und | |
| 2. | der Zahlungsvorgang im Verantwortungsbereich des Zahlungsauslösedienstleisters ordnungsgemäß aufgezeichnet sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde. |
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17.07.2017
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 13.01.2018 | Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie | 17.07.2017 | |
| 31.10.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | 29.07.2009 |
dienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge § 675vHaftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments § 675wNachweis der Authentifizierung § 675xErstattungsanspruch bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang § 675yHaftung der Zahlungs-
dienstleister bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags; Nachforschungs-
pflicht § 675zSonstige Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags oder bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang § 676Nachweis der Ausführung von Zahlungsvorgängen § 676aAusgleichsanspruch § 676bAnzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge § 676cHaftungsausschluss
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 676a BGB
112 Entscheidungen zu § 676a BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 09.11.2022 - 3 U 306/21
Zum selben Verfahren:
- BSG, 20.02.2019 - GS 1/18
Sozialgerichtliches Verfahren - Rentenzahlung nach dem Tod des Berechtigten - ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S
Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht ...
- BSG, 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S
- OLG Frankfurt, 08.10.2008 - 23 U 41/08
Überweisungsvertrag: Risikoverteilung, wenn zur Errechnung des ...
- OLG Köln, 14.04.2000 - 6 U 135/99
Postbank Online-Sperrung - § 9 AGBG, §§ 675, 676a ff BGB
- BGH, 15.06.2004 - XI ZR 220/03
Pflicht einer Bank zur Ausführung einer Überweisung zu Gunsten der Eltern des ...
Zum selben Verfahren:
- LG Darmstadt, 20.03.2001 - 4 O 538/00
Eigennützige Dispositionen von Eltern über Konten ihrer Kinder
- LG Darmstadt, 20.03.2001 - 4 O 538/00
- BFH, 03.02.2016 - X R 25/12
Aufwandszurechnung bei Schuldzinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto ...
- BFH, 21.12.2010 - V B 16/09
Verkürzung der Schonfrist bei Säumniszuschlägen - Erlass von Säumniszuschlägen - ...
Querverweise
Auf § 676a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Auftrag und ähnliche Verträge
- II. Geschäftsbesorgungsvertrag
- 2. Überweisungsvertrag
- § 676c
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Außergerichtliche Schlichtung
- § 14 (Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 676a BGB:
- BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV)
- (weggefallen)
- § 12 (weggefallen) (zu §§ 676a ff)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 116 S. 3 (Erlöschen von Geschäftsbesorgungsverträgen) (zu §§ 676a ff)