Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c) |
| Untertitel 3 - Zahlungsdienste (§§ 675c - 676c) |
| Kapitel 3 - Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten (§§ 675j - 676c) |
| Unterkapitel 3 - Haftung (§§ 675u - 676c) |
§ 675x
Erstattungsanspruch bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang
(1) 1Der Zahler hat gegen seinen Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf Erstattung eines belasteten Zahlungsbetrags, der auf einem autorisierten, vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang beruht, wenn
2Ist der Zahlungsbetrag einem Zahlungskonto belastet worden, so ist die Gutschrift des Zahlungsbetrags auf diesem Zahlungskonto so vorzunehmen, dass das Wertstellungsdatum spätestens der Geschäftstag der Belastung ist. 3Auf Verlangen seines Zahlungsdienstleisters hat der Zahler nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 erfüllt sind.
(2) Unbeschadet des Absatzes 3 hat der Zahler bei SEPA-Basislastschriften und SEPA-Firmenlastschriften ohne Angabe von Gründen auch dann einen Anspruch auf Erstattung gegen seinen Zahlungsdienstleister, wenn die Voraussetzungen für eine Erstattung nach Absatz 1 nicht erfüllt sind.
(3) Der Zahler kann mit seinem Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass er keinen Anspruch auf Erstattung hat, wenn er seine Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs direkt seinem Zahlungsdienstleister erteilt hat und er, sofern vereinbart, über den anstehenden Zahlungsvorgang mindestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin vom Zahlungsdienstleister oder vom Zahlungsempfänger unterrichtet wurde.
(4) Ein Anspruch des Zahlers auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn er ihn nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Zahlungsbetrags gegenüber seinem Zahlungsdienstleister geltend macht.
(5) 1Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Zugang eines Erstattungsverlangens entweder den vollständigen Betrag des Zahlungsvorgangs zu erstatten oder dem Zahler die Gründe für die Ablehnung der Erstattung mitzuteilen. 2Im Fall der Ablehnung hat der Zahlungsdienstleister auf die Beschwerdemöglichkeiten gemäß den §§ 60 bis 62 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und auf die Möglichkeit, eine Schlichtungsstelle gemäß § 14 des Unterlassungsklagengesetzes anzurufen, hinzuweisen. 3Das Recht des Zahlungsdienstleisters, eine innerhalb der Frist nach Absatz 4 geltend gemachte Erstattung abzulehnen, erstreckt sich nicht auf den Fall nach Absatz 2.
(6) Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b vorliegt,
| 1. | ist § 675x Absatz 1 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden und | |
| 2. | kann von § 675x Absatz 2 bis 5 für die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs abgewichen werden. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17.07.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 13.01.2018 | Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie | 17.07.2017 | |
| 31.10.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | 29.07.2009 |
dienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge § 675vHaftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments § 675wNachweis der Authentifizierung § 675xErstattungsanspruch bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang § 675yHaftung der Zahlungs-
dienstleister bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags; Nachforschungs-
pflicht § 675zSonstige Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags oder bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang § 676Nachweis der Ausführung von Zahlungsvorgängen § 676aAusgleichsanspruch § 676bAnzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge § 676cHaftungsausschluss
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Rechtsprechung zu § 675x BGB
25 Entscheidungen zu § 675x BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 13.10.2022 - IX ZR 70/21
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- LSG Hamburg, 26.11.2019 - L 3 R 80/19
Zum selben Verfahren:
- BSG, 17.06.2020 - B 5 R 21/19 R
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- LSG Hamburg, 29.10.2019 - L 3 R 80/19
Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht - ...
- BSG, 17.06.2020 - B 5 R 21/19 R
- BGH, 12.05.2022 - IX ZR 71/21
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- BSG, 29.06.2016 - B 12 KR 2/15 R
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Zum selben Verfahren:
- BSG, 23.05.2017 - B 12 KR 2/15 R
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- BGH, 12.05.2022 - IX ZR 72/21
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- BGH, 20.07.2010 - XI ZR 236/07
Einheitliche Rechtsgrundsätze des IX. und des XI. Zivilsenats des ...
Querverweise
Auf § 675x BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
- Zahlungsdienste
- Allgemeine Vorschriften
- § 675e (Abweichende Vereinbarungen)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
- Art. 248 (Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Außergerichtliche Schlichtung
- § 14 (Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung)