Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c) |
| Untertitel 3 - Zahlungsdienste (§§ 675c - 676c) |
| Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 675c - 675e) |
(1) Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, sind die §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf einen Vertrag über die Ausgabe und Nutzung von E-Geld anzuwenden.
(3) Die Begriffsbestimmungen des Kreditwesengesetzes und des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind anzuwenden.
(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind mit Ausnahme von § 675d Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 nicht auf einen Vertrag über die Erbringung von Kontoinformationsdiensten anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17.07.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 13.01.2018 | Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie | 17.07.2017 | |
| 31.10.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | 29.07.2009 |
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Rechtsprechung zu § 675c BGB
191 Entscheidungen zu § 675c BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 24.09.2024 - XI ZR 111/23
Zur Abtretbarkeit von Auskunftsansprüchen über Bankentgelte an ein ...
- KG, 04.09.2024 - 4 U 79/23
Aufwendungsersatzanspruch nach § 675c Abs. 1 , §§ 675 , 670 BGB
- OLG Köln, 24.04.2026 - 19 U 134/25
Rückzahlung von Glücksspielverlusten aus Online-Casinospielen; Autonome Auslegung ...
- OLG Dresden, 05.06.2025 - 8 U 1482/24
Autorisierung von Zahlungsvorgängen und einer Limiterhöhung durch mehrfache ...
- BGH, 04.02.2025 - XI ZR 65/23
Unwirksamkeit von Klauseln zu Verwahrentgelten ("Negativzinsen") in Verträgen ...
Zum selben Verfahren:
- LG Düsseldorf, 22.12.2021 - 12 O 34/21
Strafzinsen sind unzulässig
- OLG Düsseldorf, 30.03.2023 - 20 U 16/22
Dürfen Banken für die Verwahrung von Einlagen auf Girokonten ein Entgelt ...
- LG Düsseldorf, 22.12.2021 - 12 O 34/21
- OLG Dresden, 13.03.2024 - 5 U 589/23
Erstattungsanspruch eines Kontoinhabers gegen die Sparkasse wegen unautorisierter ...
- BGH, 19.09.2023 - XI ZR 343/22
Aufwendungserstattunganspruch des Zahlungsdienstleisters: Wirksamkeit der ...
- LG Heilbronn, 27.08.2024 - 6 O 103/24
Grob fahrlässiges Verhalten des Zahlungsdienstnutzers bei ...
Querverweise
Auf § 675c BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Außergerichtliche Schlichtung
- § 14 (Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung)