Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c) |
Untertitel 3 - Zahlungsdienste (§§ 675c - 676c) |
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 675c - 675e) |
(1) Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, sind die §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf einen Vertrag über die Ausgabe und Nutzung von E-Geld anzuwenden.
(3) Die Begriffsbestimmungen des Kreditwesengesetzes und des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind anzuwenden.
(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind mit Ausnahme von § 675d Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 nicht auf einen Vertrag über die Erbringung von Kontoinformationsdiensten anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
13.01.2018 | Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie | 17.07.2017 | |
31.10.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | 29.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 675c BGB
148 Entscheidungen zu § 675c BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 19.09.2023 - XI ZR 343/22
Wirksamkeit der Autorisierung des Zahlers
- OLG Dresden, 30.03.2023 - 8 U 1389/21
Verwahrentgelte für Guthaben auf Girokonten
Zum selben Verfahren:
- LG Leipzig, 08.07.2021 - 5 O 640/20
Verwahrentgelte bei Girokonten
- OLG Dresden, 18.01.2022 - 8 U 1389/21
Wirksamkeit einer Klausel in den AGB einer Bank über ein Verwahrentgelt für ...
- LG Leipzig, 08.07.2021 - 5 O 640/20
- AG Kleve, 23.01.2020 - 35 C 360/19
Zahlungsdienstleister, Autorisierung, Anscheinsbeweis
- OLG Schleswig, 11.08.2021 - 9 U 14/21
Anspruch eines Insolvenzverwalters gegen ein in Großbritannien niedergelassenes ...
- OLG Dresden, 06.04.2023 - 8 U 578/22
Wiedergutschrift eines ohne Autorisierung von einem Bankkonto abgebuchten ...
- OLG Düsseldorf, 23.02.2021 - 10 U 174/20
Schadensersatz wegen Ausstellung einer Ersatzkarte für eine SIM-Card Abfangen ...
- BGH, 22.05.2012 - XI ZR 290/11
Entgeltklauseln für die Benachrichtigung des Kunden über die Nichteinlösung einer ...
- OLG Brandenburg, 25.03.2020 - 4 U 91/19
Bereicherungsausgleich bei Fehlen eines wirksamen Überweisungsauftrags
Querverweise
Auf § 675c BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Außergerichtliche Schlichtung
- § 14 (Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung)