Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c) |
Untertitel 1 - Auftrag (§§ 662 - 674) |
1Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. 2Erlischt der Auftrag, so hat der Beauftragte, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.
Rechtsprechung zu § 672 BGB
148 Entscheidungen zu § 672 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Bremen, 31.08.2023 - 3 W 15/23
Auslegung einer Vollmachtserklärung, Wirkung der Vollmacht bei Erbanfall ...
- KG, 22.01.2024 - 3 Ws 66/23
Keine Fortführung der Nebenklage durch Erben des verstorbenen Nebenklägers
- LSG Thüringen, 26.09.2023 - L 1 SF 921/22
Anwaltsgebühren - Verjährung - Ruhen des Verfahrens
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 11.09.2023 - 1 Ws 96/23
Einstellung des Verfahrens, Tod des Angeklagten, Auslagenerstattung, ...
- OLG Karlsruhe, 17.08.2023 - 19 W 60/23
Geltung einer Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus
- OLG Saarbrücken, 07.10.2019 - 1 Ws 174/19
1. Die Vollmacht des Wahlverteidigers endet mit dem Tod des Angeklagten.2. Der ...
- BFH, 01.09.2021 - II R 8/20
Kosten für ein Grabdenkmal als Nachlassverbindlichkeiten
- OLG Karlsruhe, 12.04.2022 - 17 U 823/20
Rückzahlungsansprüche eines Bankkunden wegen angeblich nicht autorisierter ...
- OLG München, 10.02.2022 - 34 Wx 431/21
Grundbucheintragung nach Auflassung aufgrund einer transmortalen Vollmacht
§ 672 BGB in Nachschlagewerken
- § 672 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Bankvollmacht
- § 672 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Alterstestament
- Bestattung
- Vorsorgevollmacht
- Vorsorgevollmacht - vertiefte Infos