Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c) |
| Untertitel 1 - Auftrag (§§ 662 - 674) |
1Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. 2Erlischt der Auftrag, so hat der Beauftragte, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.
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Rechtsprechung zu § 672 BGB
158 Entscheidungen zu § 672 BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 10.08.2026 - 7 W 1058/26
Gesellschafterversammlung, Beschlussfähigkeit, Geschäftsführerabbestellung, ...
- VerfGH Thüringen, 01.07.2026 - VerfGH 16/24
Staats- und Verfassungsrecht; Verfassungsbeschwerde
- OLG Brandenburg, 27.07.2026 - 2 Ws 81/26
Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung des Verteidigers als ...
- OLG Bremen, 31.08.2023 - 3 W 15/23
Auslegung einer Vollmachtserklärung, Wirkung der Vollmacht bei Erbanfall ...
- OLG Karlsruhe, 17.08.2023 - 19 W 60/23
Geltung einer Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus
- OLG Brandenburg, 08.01.2025 - 5 W 116/24
Wirksamkeit der Bewilligung für die beantragte Eintragung der Vormerkung zu ...
- OLG Saarbrücken, 07.10.2019 - 1 Ws 174/19
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Verteidigers gegen Kostenentscheidung ...
- LSG Thüringen, 26.09.2023 - L 1 SF 921/22
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - beigeordneter ...
- BFH, 01.09.2021 - II R 8/20
Kosten für ein Grabdenkmal als Nachlassverbindlichkeiten
§ 672 BGB in Nachschlagewerken
- § 672 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bankvollmacht - § 672 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Alterstestament
Bestattung
Vorsorgevollmacht
Vorsorgevollmacht - vertiefte Infos