Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c) |
Untertitel 1 - Auftrag (§§ 662 - 674) |
Zitiervorschläge
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§ 662Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
§ 663Anzeigepflicht bei Ablehnung
§ 664Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen
§ 665Abweichung von Weisungen
§ 666Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
§ 667Herausgabepflicht
§ 668Verzinsung des verwendeten Geldes
§ 669Vorschusspflicht
§ 670Ersatz von Aufwendungen
§ 671Widerruf; Kündigung
§ 672Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers
§ 673Tod des Beauftragten
§ 674Fiktion des Fortbestehens
Rechtsprechung zu § 669 BGB
289 Entscheidungen zu § 669 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 30.07.2019 - 24 U 157/18
Heizungsanlage für benachbarte Wohnungseigentumsgemeinschaften
- OLG München, 05.10.2020 - 33 U 4381/20
Kein Auftragsverhältnis zwischen Nachlassverwalter und Erbenermittler
- BFH, 01.09.2021 - II R 8/20
Kosten für ein Grabdenkmal als Nachlassverbindlichkeiten
- OLG München, 09.10.2017 - 33 WF 866/17
Zum Umfang und Höhe der Vergütung eines Berufsvormundes unter Berücksichtigung ...
- SG Trier, 01.09.2016 - S 1 SO 21/16
- OLG Karlsruhe, 29.01.2021 - 12 U 216/20
Abwicklung von Rechtsschutzversicherungsfällen durch ein ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 13.03.2020 - V ZR 33/19
Ersatz "fiktiver" Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht?
- LAG Nürnberg, 16.02.2021 - 3 Ta 8/21
Prozesskostenhilfe - Forderungsübergang auf Bundesagentur für Arbeit - ...
- FG Thüringen, 13.11.2019 - 3 K 106/19
Bilanzierung: Aktivierung des Honoraranspruchs für angefangene Arbeiten des ...
Querverweise
Auf § 669 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Allgemeine Vorschriften
- § 27 (Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
- Geschäftsbesorgungsvertrag
- § 675 (Entgeltliche Geschäftsbesorgung)
- Zahlungsdienste
- Allgemeine Vorschriften
- § 675c (Zahlungsdienste und E-Geld)
- Gesellschaft
- § 713 (Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
- Vormundschaft
- Führung der Vormundschaft
- § 1835 (Aufwendungsersatz)