Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1888) |
| Titel 3 - Rechtliche Betreuung (§§ 1814 - 1881) |
| Untertitel 5 - Vergütung und Aufwendungsersatz (§§ 1875 - 1881) |
(1) 1Macht der Betreuer zur Führung der Betreuung Aufwendungen, so kann er nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669 und 670 vom Betreuten Vorschuss oder Ersatz verlangen. 2Für den Ersatz von Fahrtkosten des Betreuers gilt die in § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für Sachverständige getroffene Regelung entsprechend.
(2) 1Zu den Aufwendungen gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung gegen Schäden, die
2Kosten für die Haftpflichtversicherung des Halters eines Kraftfahrzeugs gehören nicht zu diesen Aufwendungen.
(3) Als Aufwendungen gelten auch solche Dienste des Betreuers, die zu seinem Gewerbe oder Beruf gehören.
(4) 1Der Anspruch auf Aufwendungsersatz erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung gerichtlich geltend gemacht wird. 2Die Geltendmachung beim Betreuungsgericht gilt als Geltendmachung gegen den Betreuten. 3Die Geltendmachung gegen den Betreuten gilt auch als Geltendmachung gegen die Staatskasse.
(5) 1Das Betreuungsgericht kann eine von Absatz 4 Satz 1 abweichende kürzere oder längere Frist für das Erlöschen des Anspruchs bestimmen sowie diese gesetzte Frist auf Antrag verlängern. 2Mit der Fristbestimmung ist über das Erlöschen des Ersatzanspruchs bei Versäumung der Frist zu belehren. 3Der Anspruch ist innerhalb der Frist zu beziffern.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
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Rechtsprechung zu § 1877 BGB
39 Entscheidungen zu § 1877 BGB in unserer Datenbank:
- BVerwG, 28.04.2026 - 10 C 7.24
Keine Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Beseitigung von "wildem Müll" ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen, 16.02.2024 - 4 A 112/22
Öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag; Abfallbesitz; Grundstück; ...
- OVG Sachsen, 16.02.2024 - 4 A 112/22
- OLG Celle, 09.04.2024 - 15 WF 23/24
Kostenfestsetzungsbeschluss zur Vergütung des Ergänzungspflegers
- BGH, 12.11.2024 - IV ZB 7/24
Nachlasspflegervergütung: Erstattungsfähigkeit von Kosten einer Haus- und ...
- LG Münster, 05.02.2024 - 5 T 555/23
Aufwendungsersatz; anwaltliches Gebührenrecht; Erforderlichkeit ...
- BGH, 04.02.2026 - XII ZB 419/25
Pauschale Betreuervergütung - Ausschlussfrist und gerichtliche Geltendmachung
- BGH, 28.05.2025 - XII ZB 329/24
Zur Frage, ob der Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger Vergütung nach dem RVG für ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 12.07.2024 - 322 T 37/24
Anspruch eines anwaltlichen Verfahrenspflegers auf Vergütung nach dem RVG in ...
- LG Hamburg, 12.07.2024 - 322 T 37/24
- OLG München, 10.06.2024 - 16 WF 241/24
Ergänzungspflegervergütung
- BGH, 22.10.2025 - XII ZB 80/25
Zur Frage, ob ein beruflich tätiger Betreuer ohne Registrierung einen Anspruch ...
Querverweise
Auf § 1877 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Geltungsbereich)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4 (Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Bestellung
- § 20 (Rücknahme und Widerruf der Bestellung)