Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
Abschnitt 2 - Gemeinsame Vorschriften (§§ 5 - 7) |
(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.
(2) 1Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden
1. | dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro, | |
2. | den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro |
für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. 2Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. 3Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.
(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.
(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.
(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021) vom 21.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2021 | Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021) | 21.12.2020 |
Rechtsprechung zu § 5 JVEG
738 Entscheidungen zu § 5 JVEG in unserer Datenbank:
- OLG Bamberg, 02.05.2023 - 2 WF 71/23
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- LAG Nürnberg, 08.03.2021 - 4 Ta 125/20
Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss - Erstattungsfähigkeit der ...
- OVG Bremen, 17.07.2020 - 2 S 149/20
Fahrtkosten eines Dolmetschers - Dolmetscher; Dolmetschervergütung; Fahrtkosten; ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2021 - L 15 U 10/17
- OLG Frankfurt, 09.03.2021 - 2 WF 228/20
Fahrtkostenerstattung bei Nutzung einer Dauerkarte des ÖPNV
Zum selben Verfahren:
- AG Marburg, 13.08.2020 - 71 F 301/19
Fahrtkostenerstattung bei Nutzung einer Dauerkarte des ÖPNV
- AG Marburg, 13.08.2020 - 71 F 301/19
- LSG Bayern, 08.05.2014 - L 15 SF 42/12
Zur Kostenerstattung bei Benutzung eines Taxis:
- BAG, 28.11.2019 - 8 AZR 125/18
Unwirksame Versetzung - Schadensersatz - Reisekosten
- LSG Bayern, 14.01.2015 - L 15 SF 239/12
Kein nachträglicher Verdienstausfall, Flugreise und JVEG
§ 5 JVEG in Nachschlagewerken
- § 5 JVEG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufwandsentschädigung
Aufwandspauschale
Querverweise
Auf § 5 JVEG verweisen folgende Vorschriften:
- Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
- Gemeinsame Vorschriften
- § 7 (Ersatz für sonstige Aufwendungen)
- Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern
- § 8 (Grundsatz der Vergütung)
- Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern
- § 15 (Grundsatz der Entschädigung)
- Entschädigung von Zeugen und Dritten
- § 19 (Grundsatz der Entschädigung)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- Vergütung und Aufwendungsersatz
- § 1877 (Aufwendungsersatz)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Kammern für Handelssachen
- § 107