Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 4c) |
(1) 1Dieses Gesetz regelt
1. | die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen werden; | |
2. | die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Handelssachen, in berufsgerichtlichen Verfahren oder bei Dienstgerichten sowie | |
3. | die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Dritten (§ 23), die von den in Nummer 1 genannten Stellen herangezogen werden. |
2Eine Vergütung oder Entschädigung wird nur nach diesem Gesetz gewährt. 3Der Anspruch auf Vergütung nach Satz 1 Nr. 1 steht demjenigen zu, der beauftragt worden ist; dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter einer Unternehmung die Leistung erbringt, der Auftrag jedoch der Unternehmung erteilt worden ist.
(2) 1Dieses Gesetz gilt auch, wenn Behörden oder sonstige öffentliche Stellen von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen zu Sachverständigenleistungen herangezogen werden. 2Für Angehörige einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle, die weder Ehrenbeamte noch ehrenamtlich tätig sind, gilt dieses Gesetz nicht, wenn sie ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erstatten, vertreten oder erläutern.
(3) 1Einer Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Finanzbehörde in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 steht eine Heranziehung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehörde gleich. 2Satz 1 gilt im Verfahren der Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
(4) Die Vertrauenspersonen in den Ausschüssen zur Wahl der Schöffen und die Vertrauensleute in den Ausschüssen zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit werden wie ehrenamtliche Richter entschädigt.
(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die gerichtliche Festsetzung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) vom 23.07.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2013 | Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) | 23.07.2013 |
Rechtsprechung zu § 1 JVEG
314 Entscheidungen zu § 1 JVEG in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 03.08.2022 - 11 W 17/22
Beschwerde gegen die Festsetzung einer Sachverständigenvergütung auf 0,00 EUR ...
- BGH, 09.08.2021 - GSZ 1/20
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- BGH, 06.10.2020 - XI ZR 355/18
Besetzung des Gerichts für Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Wertes des ...
- BGH, 06.10.2020 - XI ZR 355/18
- BVerwG, 15.11.2017 - 10 C 4.16
Steuerberaterkammer darf Honorar für Gerichtsgutachten nicht mit Gebührenbescheid ...
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- OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2014 - 12 B 2.14
Vergütung; Sachverständige; Zivilprozess; Gebührengutachten; Steuerberaterkammer; ...
- BVerwG, 28.07.2016 - 10 B 3.15
- VG Würzburg, 11.01.2024 - W 8 M 23.1552
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- OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2015 - 4 O 177/14
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Querverweise
Auf § 1 JVEG verweisen folgende Vorschriften:
- Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
- Allgemeine Vorschriften
- Gemeinsame Vorschriften
- § 5 (Fahrtkostenersatz)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Auslagen
- § 137 (Sonstige Auslagen)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Kosten
- I. Verfahren der Verwaltungsbehörde
- § 107 (Gebühren und Auslagen)