Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 4c) |
(1) 1Dieses Gesetz regelt
| 1. | die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen, Übersetzer und der Protokollpersonen nach § 613 Absatz 2 der Zivilprozessordnung, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen werden; | |
| 2. | die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Handelssachen, in berufsgerichtlichen Verfahren oder bei Dienstgerichten sowie | |
| 3. | die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Dritten (§ 23), die von den in Nummer 1 genannten Stellen herangezogen werden. |
2Eine Vergütung oder Entschädigung wird nur nach diesem Gesetz gewährt. 3Der Anspruch auf Vergütung nach Satz 1 Nr. 1 steht demjenigen zu, der beauftragt worden ist; dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter einer Unternehmung die Leistung erbringt, der Auftrag jedoch der Unternehmung erteilt worden ist.
(2) 1Dieses Gesetz gilt auch, wenn Behörden oder sonstige öffentliche Stellen von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen zu Sachverständigenleistungen herangezogen werden. 2Für Angehörige einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle, die weder Ehrenbeamte noch ehrenamtlich tätig sind, gilt dieses Gesetz nicht, wenn sie ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erstatten, vertreten oder erläutern.
(3) 1Einer Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Finanzbehörde in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 steht eine Heranziehung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehörde gleich. 2Satz 1 gilt im Verfahren der Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
(4) Die Vertrauenspersonen in den Ausschüssen zur Wahl der Schöffen und die Vertrauensleute in den Ausschüssen zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit werden wie ehrenamtliche Richter entschädigt.
(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die gerichtliche Festsetzung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025) vom 07.04.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.06.2025 | Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025) | 07.04.2025 | |
| 01.04.2025 | Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkungsgesetz) | 07.10.2024 | |
| 01.08.2013 | Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) | 23.07.2013 |
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Rechtsprechung zu § 1 JVEG
333 Entscheidungen zu § 1 JVEG in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 03.06.2026 - L 10 KO 1543/26
Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Vergütung einer ...
- OLG Brandenburg, 03.08.2022 - 11 W 17/22
Beschwerde gegen die Festsetzung einer Sachverständigenvergütung auf 0,00 EUR ...
- BGH, 09.08.2021 - GSZ 1/20
Einscheidung des Einzelrichters am BGH über den Antrag auf Festsetzung des Wertes ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 06.10.2020 - XI ZR 355/18
Besetzung des Gerichts für Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Wertes des ...
- BGH, 06.10.2020 - XI ZR 355/18
- AG Frankfurt/Main, 02.03.2018 - 29 C 3658/16
Vergütung für die Sicherung von Videodateien
- SG Münster, 25.07.2024 - S 30 SF 51/24
Gutachtenauftrag wird widerrufen: Kein Anspruch auf Vergütung!
- BVerwG, 15.11.2017 - 10 C 4.16
Steuerberaterkammer darf Honorar für Gerichtsgutachten nicht mit Gebührenbescheid ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 28.07.2016 - 10 B 3.15
Revisionszulassung; Gebührenerhebung für Gutachten einer Steuerberaterkammer
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2014 - 12 B 2.14
Vergütung; Sachverständige; Zivilprozess; Gebührengutachten; Steuerberaterkammer; ...
- BVerwG, 28.07.2016 - 10 B 3.15
- LG Bochum, 07.07.2026 - 11 S 16/26
Querverweise
Auf § 1 JVEG verweisen folgende Vorschriften:
- Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
- Allgemeine Vorschriften
- Gemeinsame Vorschriften
- § 5 (Fahrtkostenersatz)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Auslagen
- § 137 (Sonstige Auslagen)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Kosten
- I. Verfahren der Verwaltungsbehörde
- § 107 (Gebühren und Auslagen)