Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 4c) |
(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung nach diesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
(2) 1Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. 2Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. 3Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. 4Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird; § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. 5Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) 1Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. 3Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. 4Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. 5Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz) vom 15.07.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz) | 15.07.2024 | |
| 01.07.2008 | Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts | 12.12.2007 | |
| 01.01.2005 | Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) | 09.12.2004 |
belehrung
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 4a JVEG
36 Entscheidungen zu § 4a JVEG in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 04.05.2016 - L 15 SF 133/16
Darlegungserfordernis im Rahmen einer Anhörungsrüge
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 18.02.2016 - L 15 SF 133/16
Unzulässige Anhörungsrüge
- LSG Bayern, 18.02.2016 - L 15 SF 133/16
- LSG Bayern, 22.11.2013 - L 15 SF 304/13
Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn sie nicht den Anforderungen des § 4a Abs. ...
- LSG Bayern, 18.11.2014 - L 15 SF 293/14
Unzulässige Anhörungsrüge
- LSG Bayern, 02.05.2014 - L 15 SF 346/13
Anhörungsrüge, Darlegungserfordernis, Entschädigung
- LSG Bayern, 15.02.2016 - L 15 RF 1/16
Auslegung, Verletzung, Statthaftigkeit, Anordnung, PKW, Verfahren, Notwendigkeit, ...
- LSG Bayern, 08.01.2007 - L 3 U 267/03
Statthaftigkeit der Anhörungsrüge nach § 4a Abs. 1 JVEG im sozialgerichtlichen ...
- LSG Hessen, 28.03.2019 - L 2 U 169/18
Sachverständigenvergütung
- LSG Thüringen, 24.11.2015 - L 6 JVEG 1324/15
Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit einer Anhörungsrüge nach § 4a JVEG
- LSG Bayern, 12.08.2015 - L 15 RF 23/15
Kein neuer Sachvortrag durch Anhörungsrüge