Deutschland

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
(Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten)

Artikel 2 des Gesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718), in Kraft getreten am 01.07.2004

zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2154) m.W.v. 03.07.2021

Stand: 01.01.2023 aufgrund Gesetzes vom 04.05.2021 (BGBl. I S. 882)

Abschnitt 1

§ 1 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte

§ 2 Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung

§ 3 Vorschuss

§ 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde

§ 4a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

§ 4b Elektronische Akte, elektronisches Dokument

§ 4c Rechtsbehelfsbelehrung

Abschnitt 2

§ 5 Fahrtkostenersatz

§ 6 Entschädigung für Aufwand

§ 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen

Abschnitt 3

§ 8 Grundsatz der Vergütung

§ 8a Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs

§ 9 Honorare für Sachverständige und für Dolmetscher

§ 10 Honorar für besondere Leistungen

§ 11 Honorar für Übersetzer

§ 12 Ersatz für besondere Aufwendungen

§ 13 Besondere Vergütung

§ 14 Vereinbarung der Vergütung

Abschnitt 4

§ 15 Grundsatz der Entschädigung

§ 16 Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 17 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung

§ 18 Entschädigung für Verdienstausfall

Abschnitt 5

§ 19 Grundsatz der Entschädigung

§ 20 Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 21 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung

§ 22 Entschädigung für Verdienstausfall

§ 23 Entschädigung Dritter

Abschnitt 6

§ 24 Übergangsvorschrift

§ 25 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes

Anlagen

Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1)

Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1)

Anlage 3 (zu § 23 Abs. 1)

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht