Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz

   Abschnitt 6 - Schlussvorschriften (§§ 24 - 25)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/JVEG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ JVEG (https://dejure.org/gesetze/JVEG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ JVEG
__paste_bez____paste_norm__ Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JVEG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 25
Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes

1Das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), und das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), sowie Verweisungen auf diese Gesetze sind weiter anzuwenden, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist. 2Satz 1 gilt für Heranziehungen vor dem 1. Juli 2004 auch dann, wenn der Berechtigte in derselben Rechtssache auch nach dem 1. Juli 2004 herangezogen worden ist.

§ 24Übergangsvorschrift § 25Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
Neu Gesamtansicht

Rechtsprechung zu § 25 JVEG

102 Entscheidungen zu § 25 JVEG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 102 Entscheidungen

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht