Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
Abschnitt 3 - Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern (§§ 8 - 14) |
(1) 1Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. 2Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.
(2) 1Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. 2Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. 3Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(3) 1Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. 2Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.
(4) 1Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. 2Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.
(5) 1Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. 2Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn
3Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.
(6) 1Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. 2§ 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021) vom 21.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2021 | Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021) | 21.12.2020 | |
01.08.2013 | Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) | 23.07.2013 |
Rechtsprechung zu § 9 JVEG
852 Entscheidungen zu § 9 JVEG in unserer Datenbank:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.03.2023 - L 7 KO 21/20
- LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2021 - L 7 SF 5/19
Zur Vergütung des gerichtlich beauftragten Sachverständigen gemäß §§ 8, 9 JVEG ...
- AG Frankenthal, 09.02.2023 - 3a C 303/22
- OLG Stuttgart, 28.02.2020 - 4 Ws 45/20
Vergütung bei einer Übersetzung des Inhalts von Tonaufzeichnungen
- LSG Bayern, 16.08.2016 - L 15 RF 17/16
Vergütungsumfang für Sachverständigengutachten - Erwerbsminderungsrente
- OLG Bamberg, 29.09.2017 - 8 W 75/17
Entschädigung des "isolierten" Sachverständigen
Zum selben Verfahren:
- LG Würzburg, 19.04.2017 - 3 T 121/17
Zuordnung zu einer Honorargruppe
- LG Würzburg, 19.04.2017 - 3 T 121/17
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Gebärdendolmetscher - Vergütung - abgeschlossene Berufsausbildung
- LSG Hessen, 28.03.2019 - L 2 U 169/18
Sachverständigenvergütung
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2015 - 4 O 177/14
Zur Entschädigung nach dem JVEG von als Sachverständigen bestellten ...
§ 9 JVEG in Nachschlagewerken
- § 9 JVEG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Arztzeugnis
Gerichtskosten