Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
Abschnitt 3 - Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern (§§ 8 - 14) |
(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.
(2) 1Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er
1. | gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten; | |
2. | eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann; | |
3. | im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder | |
4. | trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat. |
2Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt sie als verwertbar. 3Für die Mängelbeseitigung nach Satz 1 Nummer 2 wird eine Vergütung nicht gewährt.
(3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.
(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.
(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021) vom 21.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2021 | Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021) | 21.12.2020 | |
15.10.2016 | Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes | 11.10.2016 | |
01.08.2013 | Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) | 23.07.2013 |
Rechtsprechung zu § 8a JVEG
231 Entscheidungen zu § 8a JVEG in unserer Datenbank:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.03.2023 - L 7 KO 21/20
- OLG Frankfurt, 03.05.2023 - 4 UF 258/21
- OLG Frankfurt, 12.11.2019 - 18 W 155/19
Zur Kürzung der Vergütung des Sachverständigen gemäß § 8a Abs. 4 JVEG: keine ...
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 13.06.2019 - 13 T 48/19
Sachverständigenvergütung, Kürzung
- LG Frankfurt/Main, 13.06.2019 - 13 T 48/19
- OLG Frankfurt, 15.06.2021 - 18 W 86/21
Sachverständigenvergütung: Missverhältnis zum Wert des Streitgegenstandes
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 22.03.2021 - 9 T 81/21
Mitteilungspflicht des gerichtlichen Sachverständigen bei unverhältnismäßigen ...
- LG Frankfurt/Main, 22.03.2021 - 9 T 81/21
- LSG Bayern, 08.06.2015 - L 15 SF 255/14
Kürzung der Vergütung eines Gutachters bei erheblicher Überschreitung des ...
- VG Sigmaringen, 04.09.2019 - 10 K 31/18
Waldwegebau mit Bauschutt; Abfallrechtliche Anordnung; Produkteigenschaft nach ...
- VGH Bayern, 24.04.2018 - 22 C 17.1272
Erinnerung gegen eine Gerichtskostenrechnung
Zum selben Verfahren:
- VG München, 12.06.2017 - M 16 M 17.1224
Wegfall des Vergütungsanspruchs des Sachverständigen
- VG München, 12.06.2017 - M 16 M 17.1224
Querverweise
Auf § 8a JVEG verweisen folgende Vorschriften:
- Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde)