Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
Titel 8 - Beweis durch Sachverständige (§§ 402 - 414) |
(1) 1Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. 2Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.
(2) 1Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. 2Der Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. 3Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.
(3) 1Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. 2Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.
(4) 1Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. 2Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.
(5) 1Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. 2Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.
(6) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes vom 11.10.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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15.10.2016 | Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes | 11.10.2016 |
auswahl § 404aLeitung der Tätigkeit des Sachverständigen § 405Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter § 406Ablehnung eines Sachverständigen § 407Pflicht zur Erstattung des Gutachtens § 407aWeitere Pflichten des Sachverständigen § 408Gutachten-
verweigerungsrecht § 409Folgen des Ausbleibens oder der Gutachten-
verweigerung § 410Sachverständigen-
beeidigung § 411Schriftliches Gutachten § 411aVerwertung von Sachverständigen-
gutachten aus anderen Verfahren § 412Neues Gutachten § 413Sachverständigen-
vergütung § 414Sachverständige Zeugen
Rechtsprechung zu § 407a ZPO
636 Entscheidungen zu § 407a ZPO in unserer Datenbank:
- OLG München, 05.05.2023 - 31 W 259/23
Beschwerde, Gemeinde, Untersagung, Gutachten, Unterlassung, Befangenheit, ...
- OLG Frankfurt, 03.05.2023 - 4 UF 258/21
- OLG Dresden, 17.04.2023 - 4 W 716/22
- BSG, 07.05.2019 - B 2 U 25/17 R
Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente in der gesetzlichen ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.10.2016 - L 14 U 266/14
Sozialgerichtliches Verfahren - Verwertbarkeit eines Sachverständigenbeweises - ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.10.2016 - L 14 U 266/14
- BSG, 07.05.2019 - B 2 U 26/17 R
Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente in der gesetzlichen ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.10.2016 - L 14 U 267/14
Sozialgerichtliches Verfahren - Verwertbarkeit eines Sachverständigenbeweises - ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.10.2016 - L 14 U 267/14
- OLG Frankfurt, 15.06.2021 - 18 W 86/21
Sachverständigenvergütung: Missverhältnis zum Wert des Streitgegenstandes
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 08.03.2021 - L 7 KO 7/18
Medizinischer Sachverständiger hat keinen Vergütungsanspruch, wenn er ...
Querverweise
Auf § 407a ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Verfahren vor den Kartellbehörden
- § 57 (Ermittlungen, Beweiserhebung)
- Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
- Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern
- § 8a (Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs)
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 118
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden
- Befugnisse
- § 205 (Ermittlungen)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Behördliches Verfahren
- § 68 (Ermittlungen)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98 [Vorschriften über die Beweisaufnahme]