Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 8 - Beweis durch Sachverständige (§§ 402 - 414)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 410
Sachverständigenbeeidigung

(1) 1Der Sachverständige wird vor oder nach Erstattung des Gutachtens beeidigt. 2Die Eidesnorm geht dahin, dass der Sachverständige das von ihm erforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde oder erstattet habe.

(2) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid; sie kann auch in einem schriftlichen Gutachten erklärt werden.

Rechtsprechung zu § 410 ZPO

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Querverweise

Auf § 410 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 410 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 130a (Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung) (zu § 410 II)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
            §§ 478 ff. (Eidesleistung in Person)
            § 481 (Eidesleistung; Eidesformel)
            § 484 (Eidesgleiche Bekräftigung)
    Ausführungsgesetz GVG (AGGVG) 
      Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
        5. Abschnitt - Gerichtsdolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer
          § 15 III (Urkundenübersetzer) (zu § 410 II)
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