Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 8 - Beweis durch Sachverständige (§§ 402 - 414) |
(1) 1Der Sachverständige wird vor oder nach Erstattung des Gutachtens beeidigt. 2Die Eidesnorm geht dahin, dass der Sachverständige das von ihm erforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde oder erstattet habe.
(2) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid; sie kann auch in einem schriftlichen Gutachten erklärt werden.
auswahl § 404aLeitung der Tätigkeit des Sachverständigen § 405Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter § 406Ablehnung eines Sachverständigen § 407Pflicht zur Erstattung des Gutachtens § 407aWeitere Pflichten des Sachverständigen § 408Gutachten-
verweigerungsrecht § 409Folgen des Ausbleibens oder der Gutachten-
verweigerung § 410Sachverständigen-
beeidigung § 411Schriftliches Gutachten § 411aVerwertung von Sachverständigen-
gutachten aus anderen Verfahren § 412Neues Gutachten § 413Sachverständigen-
vergütung § 414Sachverständige Zeugen
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Rechtsprechung zu § 410 ZPO
134 Entscheidungen zu § 410 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 18.12.2018 - 3 StR 270/18
Betrug (Vermögensschaden bei Zahlungen an einen nicht qualifizierten ...
- BSG, 09.12.2025 - B 2 U 5/23 R
Zur Frage der Anerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der ...
- LSG Bayern, 11.07.2024 - L 2 U 15/21
HWS-Schleudertrauma, Streitgegenstand des Berufungsverfahrens, ...
- LSG Thüringen, 19.12.2023 - L 1 U 1364/17
Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem. BKV Anl 1 Nr 2108 - ...
- LSG Bayern, 30.10.2024 - L 2 U 180/16
Arbeitsunfall, Sachverständigengutachten, Gesundheitsschaden, Urkundenbeweis, ...
- LSG Thüringen, 24.03.2022 - L 1 U 337/19
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Schädel-Hirn-Trauma - weitere ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 410 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 82
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 118
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98 [Vorschriften über die Beweisaufnahme]
Redaktionelle Querverweise zu § 410 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 130a (Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung) (zu § 410 II)
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
- 5. Abschnitt - Gerichtsdolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer
- § 15 III (Urkundenübersetzer) (zu § 410 II)