Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 1 - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165) |
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen, Anträge und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
(2) 1Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. 2Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht sowie das Nähere zur Verarbeitung von Daten der Postfachinhaber nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 in einem sicheren elektronischen Verzeichnis.
(3) 1Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. 2Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind. 3Soll ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung einer Partei oder eines Dritten als elektronisches Dokument eingereicht werden, so kann der unterschriebene Antrag oder die unterschriebene Erklärung in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Bevollmächtigten, den Vertreter oder den Beistand nach Satz 1 übermittelt werden.
(4) 1Sichere Übermittlungswege sind
| 1. | der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, | |
| 2. | der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, | |
| 3. | der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, | |
| 4. | der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts, | |
| 5. | sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind. |
2Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 2 bis 4 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.
(5) 1Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. 2Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.
(6) 1Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. 2Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit vom 22.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 23.12.2025 | Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit | 22.12.2025 | |
| 17.07.2024 | Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz | 12.07.2024 | |
| 01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 | |
| 01.01.2022 | Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften | 05.10.2021 | |
| 01.01.2020 | Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften | 12.12.2019 | |
| 01.01.2018 | Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten | 10.10.2013 | |
| 29.07.2017 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Durchführungsgesetz) | 18.07.2017 | |
| 01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 | |
| 01.08.2001 | Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr | 13.07.2001 |
ermächtigung § 130bGerichtliches elektronisches Dokument § 130cFormulare; Verordnungs-
ermächtigung § 130dNutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden § 130eFormfiktion § 131Beifügung von Urkunden § 132Fristen für Schriftsätze § 133Abschriften § 134Einsicht von Urkunden § 135Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten § 136Prozessleitung durch Vorsitzenden § 137Gang der mündlichen Verhandlung § 138Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht § 139Materielle Prozessleitung § 140Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen § 141Anordnung des persönlichen Erscheinens § 142Anordnung der Urkundenvorlegung § 143Anordnung der Aktenübermittlung § 144Augenschein; Sachverständige § 145Prozesstrennung § 146Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel § 147Prozessverbindung § 148Aussetzung bei Vorgreiflichkeit § 149Aussetzung bei Verdacht einer Straftat § 150Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung § 151(weggefallen) § 152Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag § 153Aussetzung bei Vaterschafts-
anfechtungsklage § 154Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit § 155Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung § 156Wiedereröffnung der Verhandlung § 157Untervertretung in der Verhandlung § 158Entfernung infolge Prozessleitungs-
anordnung § 159Protokollaufnahme § 160Inhalt des Protokolls § 160aVorläufige Protokoll-
aufzeichnung § 161Entbehrliche Feststellungen § 162Genehmigung des Protokolls § 163Unterschreiben des Protokolls § 164Protokoll-
berichtigung § 165Beweiskraft des Protokolls
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Rechtsprechung zu § 130a ZPO
1.189 Entscheidungen zu § 130a ZPO in unserer Datenbank:
- BAG, 14.09.2026 - 6 AZB 10/26
Fristwahrung - Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang
- BGH, 06.09.2023 - IV ZB 4/23
Organisatorische Anforderungen an Rechtsanwalt betreffend die Kontrolle einer ...
- BGH, 30.07.2026 - I ZB 85/25
Überobligatorisches Faxen wird nicht bestraft!
- BGH, 07.09.2022 - XII ZB 215/22
Elektronischer Rechtsverkehr im Rechtsmittelverfahren: Erfordernis der Wiedergabe ...
- BGH, 24.06.2025 - VI ZB 91/23
Unleserliche Unterschrift (ohne Namenszusatz) reicht nicht!
- BGH, 30.11.2023 - III ZB 4/23
Wiedereinsetzung: Fristversäumnis bei einem per beA übersandten Schriftsatz ...
- BGH, 18.06.2026 - V ZB 83/25
Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Klägers gegen Beschluss des OLG als ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 25.11.2025 - 4 U 93/25
Schriftsatz ohne Unterschrift ist mit qualifizierter elektronischer Signatur ...
- OLG Frankfurt, 25.11.2025 - 4 U 93/25
- OLG Brandenburg, 23.06.2026 - 19 Verg 2/26
Wahrung der Schriftform eines Nachprüfungsantrags; Ausschreibung der Vergabe von ...
- BAG, 12.03.2020 - 6 AZM 1/20
Formatfehler bei elektronischem Dokument - einmalige gerichtliche Hinweispflicht ...
Querverweise
Auf § 130a ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 753 (Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; elektronischer Rechtsverkehr; Verordnungsermächtigungen)
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
- Allgemeine Vorschriften
- § 1088 (Maschinelle Bearbeitung)
- Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
- Erkenntnisverfahren
- § 1097 (Einleitung und Durchführung des Verfahrens)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 28 (Aufforderungen an die Gläubiger und die Schuldner)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Feststellung der Forderungen
- § 174 (Anmeldung der Forderungen)
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Gemeinsame Vorschriften
- § 95a (Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung)
- Patentgesetz (PatG)
- Gemeinsame Vorschriften
- § 125a
- Designgesetz (DesignG)
- Eintragungsverfahren
- § 25 (Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung)
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Eintragungsverfahren
- § 25 (Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung)
- Einführungsgesetz ZPO (EGZPO)
- § 43 (Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs; Verordnungsermächtigung)
- Hinterlegungsgesetz (HintG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 3 (Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung)
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 3a (Elektronische Kommunikation)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 3a (Elektronische Kommunikation)
- Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)
- Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
- Allgemeine Grundsätze
- § 36a (Elektronische Kommunikation)
- Beratungshilfegesetz (BerHG)
- § 4 (Verfahren)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Zulassung und allgemeine Vorschriften
- Verwaltungsverfahren
- § 37 (Ersetzung der Schriftform)
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Steuerberaterordnung
- Organisation des Berufs
- § 86g (Ersetzung der Schriftform)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Organisation des Berufs
- § 58b (Elektronische Kommunikation mit den Mitgliedern)
Redaktionelle Querverweise zu § 130a ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozessbevollmächtigte und Beistände
- § 80 (Prozessvollmacht)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- Versäumnisurteil
- § 340a S. 4 (Zustellung der Einspruchsschrift)
- Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
- § 358a S. 2 Nr. 3 (Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung)
- Beweis durch Augenschein
- § 371 I 2 (Beweis durch Augenschein)
- Zeugenbeweis
- Selbständiges Beweisverfahren
- § 485 II (Zulässigkeit)
- Verfahren vor den Amtsgerichten
- § 496 (Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll)
- Rechtsmittel
- Mahnverfahren
- § 694 I (Widerspruch gegen den Mahnbescheid)
- Zwangsvollstreckung
- Arrest und einstweilige Verfügung
- § 924 II 3 (Widerspruch)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 126a (Elektronische Form)
- Signaturgesetz (SigG)
- Allgemeine Bestimmungen
- §§ 1 ff. (Zweck und Anwendungsbereich) (zu § 130a I 2)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Beschwerde
- § 73 II 2
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 21 II 2