Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 6 - Beweis durch Augenschein (§§ 371 - 372a) |
(1) 1Der Beweis durch Augenschein wird durch Bezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins und durch die Angabe der zu beweisenden Tatsachen angetreten. 2Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand des Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten.
(2) 1Befindet sich der Gegenstand nach der Behauptung des Beweisführers nicht in seinem Besitz, so wird der Beweis außerdem durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung des Gegenstandes eine Frist zu setzen oder eine Anordnung nach § 144 zu erlassen. 2Die §§ 422 bis 432 gelten entsprechend.
(3) Vereitelt eine Partei die ihr zumutbare Einnahme des Augenscheins, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit des Gegenstandes als bewiesen angesehen werden.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27.07.2001
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 | |
| 01.08.2001 | Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr | 13.07.2001 |
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Rechtsprechung zu § 371 ZPO
394 Entscheidungen zu § 371 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19
Dr. Kohl-Richter gegen Dr. Schwan u.a.
- BSG, 16.06.2026 - B 9 V 25/25 B
- BGH, 20.05.2026 - XII ZR 93/24
Räumung und Herausgabe von gemieteten Geschäftsräumen; Freigabe von Gegenständen ...
- BGH, 06.05.2026 - XII ZR 109/23
Räumung und Herausgabe von gemieteten Geschäftsräumen; Beweisbedürftigkeit der ...
- LG Saarbrücken, 13.06.2024 - 13 S 85/23
Verwertung einer Dashcam-Aufnahme im Unfallhaftpflichtprozess; Verweisung des ...
- VerfGH Bayern, 20.04.2021 - 44-VI-20
Verfassungsbeschwerde nach offensichtlich unzulässiger ablehnender Anhörungsrüge
- OLG Schleswig, 22.04.2026 - 9 U 36/25
Gläubigeranfechtung außerhalb der Insolvenz: Anfechtung wegen der ...
- OLG Hamburg, 23.07.2020 - 5 U 18/14
Urheberrechtsverletzung: Anforderungen an die Miturheberschaft an einem ...
- BSG, 09.04.2025 - B 12 BA 13/24 B
- SG Darmstadt, 17.08.2020 - S 13 KR 524/16
KR
§ 371 ZPO in Nachschlagewerken
- § 371 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Augenschein
Querverweise
Auf § 371 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
- § 89d (Beweisregeln)
- Verwaltungszustellungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwZG)
- § 5a (Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste)
- Verwaltungszustellungsgesetz (Bund) (VwZG)
- § 5a (Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 82
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 118
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98 [Vorschriften über die Beweisaufnahme]
Redaktionelle Querverweise zu § 371 ZPO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 126a (Elektronische Form) (zu § 371 I 2)