Deutschland

Verwaltungszustellungsgesetz

Artikel 1 des Gesetzes vom 12.08.2005 (BGBl. I S. 2354), in Kraft getreten am 01.02.2006

zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2023 (BGBl. I S. 411) m.W.v. 01.01.2024

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Allgemeines

§ 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde

§ 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben

§ 5 Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis; elektronische Zustellung

§ 5a Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste

§ 6 Zustellung an gesetzliche Vertreter

§ 7 Zustellung an Bevollmächtigte

§ 8 Heilung von Zustellungsmängeln

§ 9 Zustellung im Ausland

§ 10 Öffentliche Zustellung

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