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Deutschland

Verwaltungszustellungsgesetz

Artikel 1 des Gesetzes vom 12.08.2005 (BGBl. I S. 2354), in Kraft getreten am 01.02.2006

zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.2024 (BGBl. I S. 236) m.W.v. 01.01.2025

§ 1Anwendungsbereich

§ 2Allgemeines

§ 3Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde

§ 4Zustellung durch die Post mittels Einschreiben

§ 5Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis; elektronische Zustellung

§ 5aElektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste

§ 6Zustellung an gesetzliche Vertreter

§ 7Zustellung an Bevollmächtigte

§ 8Heilung von Zustellungsmängeln

§ 9Zustellung im Ausland

§ 10Öffentliche Zustellung

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