Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.
Rechtsprechung zu § 8 VwZG
1.148 Entscheidungen zu § 8 VwZG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 09.02.2024 - 12 PA 65/23
ADHS; Datumsvermerk; Eignungszweifel; Fahreignung; Fahrerlaubnis; Paraphe; ...
- BGH, 29.07.2022 - AnwZ (Brfg) 28/20
Zustellung eines Schriftstücks bei Verstoß gegen zwingende Zustellvorschrift
- VGH Hessen, 27.11.2023 - 2 A 478/22
Zugang einer Fahrerlaubnisentziehung durch Akteneinsicht bei der nicht mehr ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.12.2021 - 2 B 6.20
Heilung des Zugangs eines Bundesamtsbescheides
- VG Neustadt, 11.02.2019 - 5 L 85/19
Einfluss eines Zustellungsmangels auf die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts; Sinn ...
- FG Köln, 11.12.2023 - 11 K 1766/14
Steuerbescheid: Bekanntgabe - Nachholung der Bekanntgabe eines ...
- OLG Celle, 10.03.2021 - 2 Ss OWi 348/20
Heilung eines Zustellungsmangels bei Übersendung einer technischen Reproduktion; ...
- FG Düsseldorf, 08.11.2023 - 2 K 2158/20
Bekanntgabe durch öffentliche Zustellung: Zulässigkeit der Zustellung im Ausland ...
- VGH Bayern, 04.10.2022 - 15 ZB 22.30627
Berufungszulassung wegen zu Unrecht erfolgter Klageabweisung als verfristet
Querverweise
Auf § 8 VwZG verweisen folgende Vorschriften:
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Verwaltungsverfahren
- Kosten, Zustellung und Vollstreckung
- § 65 (Zustellung)
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz
- § 85