(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das Zustellungsverfahren der Bundesbehörden, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der Landesfinanzbehörden.
(2) Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.
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Rechtsprechung zu § 1 VwZG
288 Entscheidungen zu § 1 VwZG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 05.05.2026 - 9 LA 140/24
Ablehnunt des Antrags der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen Festsetzung ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.10.2020 - 2 O 62/20
Erfolgversprechende Auslandszustellung; öffentliche Zustellung als letztes Mittel ...
- VerfG Brandenburg, 17.04.2026 - VfGBbg 48/23
- VG München, 08.07.2026 - M 26a E 26.4479
Rundfunkbeitrag, Vorläufige Aussetzung der Zwangsvollstreckung, Vollstreckung aus ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.12.2021 - 2 B 6.20
Heilung des Zugangs eines Bundesamtsbescheides
- BGH, 09.05.2025 - AnwZ (Brfg) 8/25
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Aufgabe der Kanzlei; ...
- VG Gera, 12.12.2024 - 6 K 1178/24
Dublin-Überstellung nach Italien; Wiederaufnahmebereitschaft
- VG Karlsruhe, 27.09.2023 - 8 K 3170/23
Vorläufiger Rechtsschutz eines minderjährigen Ausländers betreffend jugendamtlich ...
- OVG Bremen, 06.05.2024 - 2 LB 56/24
Rechtsbehelfsbelehrung über Beginn der Klagefrist mit "Zustellung" des Bescheids; ...
§ 1 VwZG in Nachschlagewerken
- § 1 VwZG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verwaltungszustellungsgesetz