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https://dejure.org/gesetze/VwZG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ VwZG (https://dejure.org/gesetze/VwZG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ VwZG
__paste_bez__ __paste_norm__ Verwaltungszustellungsgesetz (Bund) (https://dejure.org/gesetze/VwZG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Verwaltungszustellungsgesetz (Bund)
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 2
Allgemeines

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.

(2) 1Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt. 2Daneben gelten die in den §§ 9 und 10 geregelten Sonderarten der Zustellung.

(3) 1Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. 2§ 5 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung von De-Mail-Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 28.04.2011 (BGBl. I S. 666), in Kraft getreten am 03.05.2011 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
03.05.2011
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Regelung von De-Mail-Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften28.04.2011BGBl. I S. 666
18.12.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)11.12.2008BGBl. I S. 2418

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