(1) 1Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn
| 1. | der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist, | |
| 2. | bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist, | |
| 3. | bei eingetragenen Personengesellschaften eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handels- oder Gesellschaftsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen Anschrift innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union möglich ist oder | |
| 4. | sie im Fall des § 9 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht. |
2Die Anordnung über die öffentliche Zustellung trifft ein zeichnungsberechtigter Bediensteter.
(2) 1Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger. 2Die Benachrichtigung muss
erkennen lassen. 3Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass das Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. 4Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Dokument eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann. 5In den Akten ist zu vermerken, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde. 6Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) vom 10.08.2021
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2024 | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) | 10.08.2021 | |
| 01.04.2012 | Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung | 22.12.2011 | |
| 01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen | 23.10.2008 |
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Rechtsprechung zu § 10 VwZG
210 Entscheidungen zu § 10 VwZG in unserer Datenbank:
- FG Düsseldorf, 08.11.2023 - 2 K 2158/20
Anordnung der öffentlichen Zustellung der Einkommensteuerbescheide hinsichtlich ...
- FG Hessen, 24.03.2015 - 4 K 556/12
§ 63 AktG, § 8 Abs.3 S.2 KStG, § 171 Abs.11 AO, § 10 Abs.1 VwZG
Zum selben Verfahren:
- BFH, 23.08.2017 - I R 52/15
Bestimmtheit/Bestimmbarkeit des Inhaltsadressaten
- BFH, 23.08.2017 - I R 52/15
- LSG Baden-Württemberg, 09.07.2020 - L 7 BA 1487/19
Sozialgerichtliches Verfahren - Klagefrist - öffentliche Zustellung eines ...
- VG Magdeburg, 08.01.2020 - 8 B 12/20
Entfallen der Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung; Rückführung nach ...
- BPatG, 07.05.2020 - 30 W (pat) 38/18
Markenbeschwerdeverfahren - "WIPEOUT" - zur Zustellung im Ausland - zur ...
Zum selben Verfahren:
- BPatG, 07.03.2019 - 30 W (pat) 38/18
Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Inlandsvertreter IV" - Pflicht ...
- BPatG, 07.03.2019 - 30 W (pat) 38/18
- VG Trier, 23.11.2020 - 1 L 2966/20
Pflicht der Behörde zur Kontaktaufnahme über eine für Rückfragen hinterlassene ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2017 - L 18 KN 12/13
Verrechnung rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge mit laufender ...
- FG Düsseldorf, 08.10.2019 - 10 K 963/18
Deutsche Einkommensteuerbescheide können in der Schweiz zugestellt werden
Querverweise
Auf § 10 VwZG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungszustellungsgesetz (Bund) (VwZG)
- § 2 (Allgemeines)
Redaktionelle Querverweise zu § 10 VwZG:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Verfassung der Genossenschaft
- § 26 Nr. 2 (Vertretungsbefugnis des Vorstands) (zu § 10 I Nr 2)