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Asylgesetz

   Abschnitt 3 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 5 - 11a)   
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§ 10
Zustellungsvorschriften

(1) Unbeschadet der Pflicht aus Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 1348/2024 hat der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.

(2) 1Liegt ein Fall des Artikels 36 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 1348/2024 oder des Artikels 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) 1351/2024 vor, soll an den Bevollmächtigten zugestellt werden, sofern der Ausländer einen solchen bestellt hat. 2Unbeschadet von Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 1348/2024 muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle nach Absatz 1 auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder an diesen nicht zugestellt werden kann. 3Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. 4Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 2 und 3 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. 5Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

(3) 1Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er volljährig ist. 2In der Anschrift sind alle volljährigen Familienangehörigen zu nennen, für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. 3In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt.

(4) 1In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. 2Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. 3Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. 4Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am vierten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.

(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt.

(6) 1Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. 2Die Vorschriften des § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.

(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23.04.2026 (BGBl. I Nr. 111), in Kraft getreten am 12.06.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
12.06.2026
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)23.04.2026BGBl. I Nr. 111
01.01.2025
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz)15.07.2024BGBl. I Nr. 236
24.10.2015
Änderung
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Änderung
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz20.10.2015BGBl. I S. 1722
01.12.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU28.08.2013BGBl. I S. 3474

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 10 AsylG

04.06.1984Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 11 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 und 3 des Asylverfahrensgesetzes)BGBl. I S. 758
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