Asylgesetz
| Abschnitt 3 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 5 - 11a) |
(1) 1Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zwecke der Ausführung dieses Gesetzes personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung untersagt ist, dürfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(2) 1Die Daten sind bei der betroffenen Person zu erheben. 2Sie dürfen auch ohne Mitwirkung der betroffenen Person bei anderen öffentlichen Stellen, ausländischen Behörden und nichtöffentlichen Stellen erhoben werden, wenn
3Nach Satz 2 Nr. 3 und 4 sowie bei ausländischen Behörden und nichtöffentlichen Stellen dürfen Daten nur erhoben werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.
(3) 1Die Asylverfahrensakten des Bundesamtes sind spätestens zwanzig Jahre nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu vernichten sowie in den Datenverarbeitungssystemen des Bundesamtes zu löschen. 2Die Fristen zur Vernichtung und Löschung aufgrund anderer Vorschriften bleiben davon unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam vom 22.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.02.2026 | Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam | 22.12.2025 | |
| 26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 | |
| 24.10.2015 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 |
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Rechtsprechung zu § 7 AsylG
807 Entscheidungen zu § 7 AsylG in unserer Datenbank:
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Iran; Konversion zum Christentum: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. ...
- VG München, 22.09.2022 - M 10 K 21.30727
Zur Nichtigkeit eines Bescheids wegen eines erheblichen Zustellungsmangels
- VG Hamburg, 05.07.2012 - 4 K 1048/11
Anwendbarkeit des Aufenthaltsgesetzes während laufendem Asylverfahren; ...
Zum selben Verfahren:
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