Asylgesetz
| Abschnitt 3 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 5 - 11a) |
(1) 1Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ist Asylbehörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 1348/2024 und nimmt Asylanträge entgegen, prüft diese und erlässt Entscheidungen über den Asylantrag; dies umfasst Entscheidungen über Überstellungen nach Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 67 Absatz 10 der Verordnung (EU) 1351/2024. 2Das Bundesamt stellt zudem fest, ob der Ausländer nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 1348/2024 besondere Verfahrensgarantien benötigt. 3Das Bundesamt entscheidet auch über den Entzug der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung des internationalen Schutzes. 4Es ist nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig.
(2) 1Das Bundesministerium des Innern bestellt den Präsidenten des Bundesamtes. 2Dieser sorgt für die ordnungsgemäße Organisation der Asylverfahren.
(3) 1Der Präsident des Bundesamtes soll bei jeder Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (Aufnahmeeinrichtung) mit mindestens 1 000 dauerhaften Unterbringungsplätzen in Abstimmung mit dem Land eine Außenstelle einrichten. 2Er kann in Abstimmung mit den Ländern weitere Außenstellen einrichten.
(4) 1Der Präsident des Bundesamtes kann mit den Ländern vereinbaren, ihm sachliche und personelle Mittel zur notwendigen Erfüllung seiner Aufgaben in den Außenstellen zur Verfügung zu stellen. 2Die ihm zur Verfügung gestellten Bediensteten unterliegen im gleichen Umfang seinen fachlichen Weisungen wie die Bediensteten des Bundesamtes. 3Die näheren Einzelheiten sind in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land zu regeln.
(5) 1Der Präsident des Bundesamtes kann mit den Ländern vereinbaren, dass in einer Aufnahmeeinrichtung Ausländer untergebracht werden, deren Verfahren beschleunigt nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 1348/2024 bearbeitet werden sollen (besondere Aufnahmeeinrichtungen). 2Das Bundesamt richtet Außenstellen bei den besonderen Aufnahmeeinrichtungen nach Satz 1 ein oder ordnet sie diesen zu. 3Auf besondere Aufnahmeeinrichtungen finden die für Aufnahmeeinrichtungen geltenden Regelungen Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt wird.
(6) 1Für Personen, die für das Bundesamt tätig werden sollen, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. 2Von einer Sicherheitsüberprüfung kann abgesehen werden, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 12.06.2026 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) | 23.04.2026 | |
| 01.01.2023 | Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren | 21.12.2022 | |
| 27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
| 06.08.2016 | Integrationsgesetz | 31.07.2016 | |
| 17.03.2016 | Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren | 11.03.2016 | |
| 01.12.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU | 28.08.2013 | |
| 28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
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Rechtsprechung zu § 5 AsylG
672 Entscheidungen zu § 5 AsylG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 20.11.2025 - 1 C 28.24
Sachliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde für das Wiederaufgreifen der ...
- VGH Baden-Württemberg, 17.11.2023 - 12 S 986/23
Verbrauch der Abschiebungsandrohung vor Abschluss des Asylverfahrens - ...
- VG Aachen, 28.03.2024 - 8 K 2512/22
Kosovarischer Staatsangehöriger; Chancen-Aufenthaltsrecht; Titelerteilungssperre ...
- VGH Bayern, 04.02.2026 - 24 B 25.30959
Folgeantrag nach vorangegangener Unzulässigkeitsentscheidung wegen erfolgter ...
- VG Karlsruhe, 03.02.2026 - A 13 K 11053/25
Keine sachliche Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge für ...
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.2019 - 11 S 401/19
Kompetenz des Bundesamtes bei Dublin-Rückführungen; Amtshilfe
- VG Stuttgart, 21.06.2018 - 4 K 6710/18
Zuständigkeit des Bundesamtes für die Prüfung zielstaatsbezogene Abschiebungs- ...
- VG Hannover, 10.02.2025 - 12 B 3422/24
Abschiebungsandrohung; atypische Umstände; Haftbefehl in der Türkei; ...
- OVG Niedersachsen, 04.02.2022 - 10 ME 8/22
Abschiebungsanordnung; Beschwerdeausschluss; Corona-Test; Gesamtzuständigkeit
- VGH Bayern, 09.07.2024 - 13a ZB 22.30800
Familienasyl und Unionsrecht
Querverweise
Auf § 5 AsylG verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Schutz von Sozialdaten
- § 64 (Datenübermittlung und -nutzung)