Asylgesetz
Abschnitt 2 - Schutzgewährung (§§ 2 - 4) |
Unterabschnitt 2 - Internationaler Schutz (§§ 3 - 4) |
(1) 1Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. 2Als ernsthafter Schaden gilt:
(2) 1Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
1. | ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, | |
2. | eine schwere Straftat begangen hat, | |
3. | sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder | |
4. | eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt. |
2Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
(3) 1Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. 2An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.12.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU | 28.08.2013 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
Rechtsprechung zu § 4 AsylG
11.422 Entscheidungen zu § 4 AsylG in unserer Datenbank:
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.01.2024 - 13 A 10789/23
Asylrecht
- OVG Saarland, 08.02.2024 - 2 A 210/22
Asylverfahren Türkei; kurdische Volkszugehörigkeit; Wehrpflichtige in der Türkei
- VG Hamburg, 02.02.2024 - 5 A 4992/21
Erfolglose Asylklage eines guinesischen Staatsangehörigen (insbesondere zur ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 07.12.2023 - 13 A 10790/23
Akteur; Asyl; Asylrecht; Aufbausteuer; Auslandseritreer; beachtliche ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2023 - 4 B 8.22
Somalia; Lower Shabelle; Qoryooley; subsidiärer Schutz; Abschiebungsverbot; ...
- VGH Bayern, 29.01.2024 - 11 ZB 24.30065
Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes, Zumutbarkeit einer internen ...
- VG Regensburg, 04.01.2024 - RN 13 S 23.31428
Einstweiliger Rechtsschutz bei Widerruf des subsidiären Schutzes wegen schwerer ...
- VG Karlsruhe, 15.11.2023 - A 4 K 1753/23
Abschiebungsandrohung; Deutsches Kleinkind; Einreise- und Aufenthaltsverbot; ...
- VG Gelsenkirchen, 31.01.2024 - 1a K 1134/19
Eritrea; subsidiärer Schutz; Nationaldienst; Rückkehr; militärischer Teil; ...
- VG Würzburg, 08.01.2024 - W 8 K 23.30660
Iran, Frau mit minderjähriger Tochter, iranische Staatsangehörigkeit der Tochter ...
Querverweise
Auf § 4 AsylG verweisen folgende Vorschriften:
- Asylgesetz (AsylG)
- Asylverfahren
- Unterbringung und Verteilung
- § 50 (Landesinterne Verteilung)
- Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Rechtsstellung
- § 73 (Widerrufs- und Rücknahmegründe)
- Gerichtsverfahren
- § 75 (Aufschiebende Wirkung der Klage)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Allgemeines
- § 12a (Wohnsitzregelung)
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- § 25 (Aufenthalt aus humanitären Gründen)
- Beendigung des Aufenthalts
- Begründung der Ausreisepflicht
- § 53 (Ausweisung)
- Durchsetzung der Ausreisepflicht
- § 60 (Verbot der Abschiebung)
- Haftung und Gebühren
- Verfahrensvorschriften
- Zuständigkeiten
- § 73 (Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren, im Registrier- und Asylverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln)
- Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 104 (Übergangsregelungen)