Asylgesetz
Abschnitt 2 - Schutzgewährung (§§ 2 - 4) |
Unterabschnitt 2 - Internationaler Schutz (§§ 3 - 4) |
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
(2) 1Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
2Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.
(3) 1Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
2Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren | 21.12.2022 | |
17.03.2016 | Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern | 11.03.2016 | |
01.12.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU | 28.08.2013 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
eigenschaft § 3aVerfolgungs-
handlungen § 3bVerfolgungsgründe § 3cAkteure, von denen Verfolgung ausgehen kann § 3dAkteure, die Schutz bieten können § 3eInterner Schutz § 4Subsidiärer Schutz
Rechtsprechung zu § 3 AsylG
14.386 Entscheidungen zu § 3 AsylG in unserer Datenbank:
- OVG Saarland, 08.02.2024 - 2 A 210/22
Asylverfahren Türkei; kurdische Volkszugehörigkeit; Wehrpflichtige in der Türkei
- VG Hamburg, 02.02.2024 - 5 A 4992/21
Erfolglose Asylklage eines guinesischen Staatsangehörigen (insbesondere zur ...
- VGH Bayern, 11.01.2024 - 21 B 19.33072
Asylrecht (Syrien), Politische Verfolgung für den (hypothetischen) Fall einer ...
- VG Würzburg, 08.01.2024 - W 8 K 23.30660
Iran, Frau mit minderjähriger Tochter, iranische Staatsangehörigkeit der Tochter ...
- VG Würzburg, 08.01.2024 - W 8 K 23.30461
Iran, zulässiger Folgeantrag, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für Kläger ...
- VG Karlsruhe, 15.11.2023 - A 4 K 1753/23
Abschiebungsandrohung; Deutsches Kleinkind; Einreise- und Aufenthaltsverbot; ...
- VG Berlin, 24.11.2023 - 33 K 499.16
1. Die in der Russischen Föderation im September 2022 angeordnete ...
- VGH Bayern, 15.02.2024 - 4 CE 24.60
Gemeindliche Obdachlosenunterbringung umfasst auch Familiennachzug nach ...
- VG Berlin, 10.01.2024 - 18 K 150.23
- VG Gelsenkirchen, 26.01.2024 - 15a K 4469/22
Rückkehrentscheidung; Berücksichtigungspflicht; Wohl des Kindes; familiäre ...
Querverweise
Auf § 3 AsylG verweisen folgende Vorschriften:
- Asylgesetz (AsylG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 8 (Übermittlung personenbezogener Daten)
- Asylverfahren
- Unterbringung und Verteilung
- § 50 (Landesinterne Verteilung)
- Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Rechtsstellung
- § 73 (Widerrufs- und Rücknahmegründe)
- Gerichtsverfahren
- § 75 (Aufschiebende Wirkung der Klage)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 90 (Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Allgemeines
- § 12a (Wohnsitzregelung)
- Beendigung des Aufenthalts
- Begründung der Ausreisepflicht
- § 53 (Ausweisung)
- Durchsetzung der Ausreisepflicht
- § 60 (Verbot der Abschiebung)
- Haftung und Gebühren
- Verfahrensvorschriften
- Zuständigkeiten
- § 73 (Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren, im Registrier- und Asylverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln)