Asylgesetz

   Abschnitt 2 - Schutzgewährung (§§ 2 - 4)   
   Unterabschnitt 2 - Internationaler Schutz (§§ 3 - 4)   
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Textdarstellung

  

§ 3c
Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann

Die Verfolgung kann ausgehen von

1. dem Staat,
2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013 (BGBl. I S. 3474), in Kraft getreten am 01.12.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.12.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU28.08.2013BGBl. I S. 3474

Rechtsprechung zu § 3c AsylG

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Querverweise

Auf § 3c AsylG verweisen folgende Vorschriften:

    Asylgesetz (AsylG) 
      Schutzgewährung
        Internationaler Schutz
          § 3b (Verfolgungsgründe)
          § 4 (Subsidiärer Schutz)
Was ist das?

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