Asylgesetz
| Abschnitt 4 - Asylverfahren (§§ 12 - 43b) |
| Unterabschnitt 3 - Verfahren beim Bundesamt (§§ 23 - 33) |
(1) 1Asylanträge von Familienangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 1347/2024 werden individuell geprüft und entschieden. 2Reisen Familienverbände gemeinsam ein, sollen die Personen des Familienverbands bei der Antragseinreichung durch das Bundesamt darauf hingewiesen werden, dass sie den Asylantrag in zeitlichem Zusammenhang einzureichen haben, um die Familieneinheit gewährleisten zu können.
(2) 1Wird der Asylantrag eines Familienangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 1347/2024 abgelehnt, stellt das Bundesamt in den Fällen des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 1347/2024 zeitgleich mit der Entscheidung fest, ob die Voraussetzungen des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 1347/2024 vorliegen. 2Abweichend von § 34 Absatz 1 Satz 1 ist in diesen Fällen keine Abschiebungsandrohung zu erlassen.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten auch für minderjährige ledige Geschwister des Asylberechtigten oder der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, wenn die Familie vor dessen Ankunft im Bundesgebiet bereits bestand oder die minderjährigen ledigen Geschwister im Bundesgebiet geboren worden sind. 2Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 12.06.2026 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) | 23.04.2026 | |
| 31.10.2024 | Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems | 25.10.2024 | |
| 22.07.2017 | Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen | 17.07.2017 | |
| 17.03.2016 | Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern | 11.03.2016 | |
| 01.12.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU | 28.08.2013 | |
| 28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
tatbestände § 29Unzulässige Anträge § 29aSichere Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 3 des Grundgesetzes; Bericht; Verordnungs-
ermächtigung § 29bSichere Herkunftsstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348 § 30Offensichtlich unbegründete Asylanträge § 30a(weggefallen) § 31Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge § 32Entscheidung bei ausdrücklicher oder stillschweigender Antragsrücknahme § 32aRuhen des Verfahrens § 33(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 26 AsylG
2.835 Entscheidungen zu § 26 AsylG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 25.11.2021 - 1 C 4.21
Familienflüchtlingsschutz für subsidiär schutzberechtigte Angehörige der ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 15.08.2019 - 1 C 32.18
EuGH soll Fragen zum Begriff des "Familienangehörigen" im Sinne der ...
- EuGH, 09.09.2021 - C-768/19
Bundesrepublik Deutschland (Membre de la famille) - Vorlage zur Vorabentscheidung ...
- Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021 - C-768/19
Bundesrepublik Deutschland (Membre de la famille)
- OVG Bremen, 20.07.2021 - 2 LB 96/21
Flüchtlingsschutz für die Eltern eines bei Asylantragstellung der Eltern ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2021 - 14 A 822/19
Rechtmäßigkeit der Zuerkennungsablehnung der Flüchtlingseigenschaft zweier ...
- VG Köln, 15.01.2019 - 14 K 9313/16
- VG Stuttgart, 23.05.2018 - A 1 K 17/17
Anspruch auf Familienasyl - subsidiärer Schutz; Zeitpunkt, zu dem das ...
- BVerwG, 15.08.2019 - 1 C 32.18
- VG Berlin, 16.07.2026 - 42 K 249.25
- VG Ansbach, 07.08.2026 - AN 2 K 25.31923
Begriff der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, Flüchtlingsschutz, ...
Querverweise
Auf § 26 AsylG verweisen folgende Vorschriften:
- Asylgesetz (AsylG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 10 (Zustellungsvorschriften)
- Asylverfahren
- Aufenthaltsbeendigung
- § 43 (Vollziehbarkeit und Aussetzung der Abschiebung)
- Unterbringung und Verteilung
- Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens
- § 58 (Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 87e (Übergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderung)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- § 25 (Aufenthalt aus humanitären Gründen)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- § 52 [Örtliche Zuständigkeit]