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Asylgesetz

   Abschnitt 4 - Asylverfahren (§§ 12 - 43b)   
   Unterabschnitt 3 - Verfahren beim Bundesamt (§§ 23 - 33)   
Gliederung
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§ 26
Asylanträge von Familienangehörigen

(1) 1Asylanträge von Familienangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 1347/2024 werden individuell geprüft und entschieden. 2Reisen Familienverbände gemeinsam ein, sollen die Personen des Familienverbands bei der Antragseinreichung durch das Bundesamt darauf hingewiesen werden, dass sie den Asylantrag in zeitlichem Zusammenhang einzureichen haben, um die Familieneinheit gewährleisten zu können.

(2) 1Wird der Asylantrag eines Familienangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 1347/2024 abgelehnt, stellt das Bundesamt in den Fällen des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 1347/2024 zeitgleich mit der Entscheidung fest, ob die Voraussetzungen des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 1347/2024 vorliegen. 2Abweichend von § 34 Absatz 1 Satz 1 ist in diesen Fällen keine Abschiebungsandrohung zu erlassen.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten auch für minderjährige ledige Geschwister des Asylberechtigten oder der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, wenn die Familie vor dessen Ankunft im Bundesgebiet bereits bestand oder die minderjährigen ledigen Geschwister im Bundesgebiet geboren worden sind. 2Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23.04.2026 (BGBl. I Nr. 111), in Kraft getreten am 12.06.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
12.06.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)23.04.2026BGBl. I Nr. 111
31.10.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems25.10.2024BGBl. I Nr. 332
22.07.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen17.07.2017BGBl. I S. 2429
17.03.2016
Änderung
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Änderung
Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern11.03.2016BGBl. I S. 394
01.12.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU28.08.2013BGBl. I S. 3474
28.08.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union19.08.2007BGBl. I S. 1970

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Rechtsprechung zu § 26 AsylG

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Querverweise

Auf § 26 AsylG verweisen folgende Vorschriften:

    Asylgesetz (AsylG) 
      Allgemeine Bestimmungen
        § 10 (Zustellungsvorschriften)
     
      Asylverfahren
        Aufenthaltsbeendigung
          § 43 (Vollziehbarkeit und Aussetzung der Abschiebung)
     
      Unterbringung und Verteilung
        § 50 (Landesinterne Verteilung)
        § 51 (Länderübergreifende Verteilung)
        § 53 (Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften)
     
      Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens
        § 58 (Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs)
     
      Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 87e (Übergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderung)
    Aufenthaltsgesetz (AufenthG) 
      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
        Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
          § 25 (Aufenthalt aus humanitären Gründen)
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