Asylgesetz
Abschnitt 5 - Unterbringung und Verteilung (§§ 44 - 54) |
(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen.
(2) 1Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausländers. 2Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.12.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU | 28.08.2013 |
einrichtungen § 45Aufnahmequoten § 46Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung § 47Aufenthalt in Aufnahme-
einrichtungen § 48Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen § 49Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung § 50Landesinterne Verteilung § 51Länderübergreifende Verteilung § 52Quotenanrechnung § 53Unterbringung in Gemeinschafts-
unterkünften § 54Unterrichtung des Bundesamtes
Rechtsprechung zu § 51 AsylG
468 Entscheidungen zu § 51 AsylG in unserer Datenbank:
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Zum selben Verfahren:
- VG Magdeburg, 20.08.2013 - 3 A 109/13
Zur Frage der zuständigen Behörde für die ausländerrechtliche Umverteilung
- VG Magdeburg, 20.08.2013 - 3 A 109/13
Querverweise
Auf § 51 AsylG verweisen folgende Vorschriften:
- Asylgesetz (AsylG)
- Unterbringung und Verteilung
- § 52 (Quotenanrechnung)
- Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens
- § 60 (Auflagen)